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Arbeitsmedizinische Vorsorge / 2 Wer führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch und welches Ziel hat sie?

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Arbeitsmedizinische Vorsorge führen grundsätzlich Betriebsärzte durch. Nach § 7 ArbMedVV muss der Arzt die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Hat der bestellte Betriebsarzt für bestimmte Untersuchungen nicht die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, muss ein Arzt hinzugezogen werden, der die Anforderungen erfüllt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss

  • Pflichtvorsorge veranlassen (§ 4 ArbMedVV),
  • Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 ArbMedVV),
  • Wunschvorsorge (§ 5 a ArbMedVV) nach § 11 ArbSchG ermöglichen.

Der Gesetzgeber legt den Zeitpunkt für arbeitsmedizinische Vorsorge fest (s. §§ 4–5 und Anhang ArbMedVV):

  • Pflicht- und Angebotsvorsorge: vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen
  • Angebotsvorsorge: am Ende einer Tätigkeit, z. B. in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  • Nachgehende Vorsorge: nach Beendigung einer Tätigkeit, wenn nach einer längeren Latenzzeit Gesundheitsschäden auftreten können, z. B. bei Tätigkeiten

    • mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff oder Gemisch der Kategorie 1A oder 1B oder bei krebserzeugenden Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B,
    • mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen,
    • mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können (Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV).

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