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Arbeitsmedizinische Vorsorge / 2 Wer führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch und welches Ziel hat sie?

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Arbeitsmedizinische Vorsorge führen grundsätzlich Betriebsärzte durch. Nach § 7 ArbMedVV muss der Arzt die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Hat der bestellte Betriebsarzt für bestimmte Untersuchungen nicht die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, muss ein Arzt hinzugezogen werden, der die Anforderungen erfüllt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss

  • Pflichtvorsorge veranlassen (§ 4 ArbMedVV),
  • Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 ArbMedVV),
  • Wunschvorsorge (§ 5 a ArbMedVV) nach § 11 ArbSchG ermöglichen.

Der Gesetzgeber legt den Zeitpunkt für arbeitsmedizinische Vorsorge fest (s. §§ 4–5 und Anhang ArbMedVV):

  • Pflicht- und Angebotsvorsorge: vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen
  • Angebotsvorsorge: am Ende einer Tätigkeit, z. B. in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  • Nachgehende Vorsorge: nach Beendigung einer Tätigkeit, wenn nach einer längeren Latenzzeit Gesundheitsschäden auftreten können, z. B. bei Tätigkeiten

    • mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff oder Gemisch der Kategorie 1A oder 1B oder bei krebserzeugenden Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B,
    • mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen,
    • mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können (Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV).
 
Achtung

Abweichungen beachten

AMR 11.1 legt u. a. fest, wann Angebots- bzw. Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B nicht erforderlich sind (Abschneidekriterien). Das Recht auf Wunschvorsorge bleibt jedoch erhalten.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber erhalten eine Vorsorgebescheinigung darüber, dass, wann und aus welchem Anlass arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat und wann eine weitere Vorsorge angezeigt ist. Dabei erfährt der Arbeitgeber nur, ob besondere Maßnahmen erforderlich sind, damit der Mitarbeiter die Tätigkeit weiterhin ausüben darf. Die Mitteilung an den Arbeitgeber, dass ein Tätigkeitswechsel aus medizinischer Sicht erforderlich ist, bedarf der Einwilligung des Beschäftigten (§ 6 Abs. 4 ArbMedVV, vgl. auch AMR 6.4).

Die arbeitsmedizinische Vorsorge hat also das Ziel, rechtzeitig Veränderungen am Gesundheitszustand festzustellen. Der Arbeitnehmer kann arbeitsmedizinische Vorsorge ablehnen. Lehnt er sie generell ab, so erhält er keine Vorsorgebescheinigung und darf die gefährdende Tätigkeit nicht weiter ausüben. Denn gemäß § 4 Abs. 2 ArbMedVV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Der Mitarbeiter kann allerdings frei entscheiden, welche Vorsorge er durchführen lässt und welche nicht, entscheidend ist die generelle Teilnahme. In diesem Fall erhält der Beschäftigte eine Vorsorgebescheinigung. Die bisherige Beurteilung "keine Bedenken, keine Bedenken unter ...." ist nicht mehr zulässig.

Die AMR 6.3 regelt dazu Folgendes: Eine Vorsorgebescheinigung ist auszustellen, "wenn das ärztliche Beratungsgespräch mit Anamnese, einschließlich Arbeitsanamnese sowie das Angebot und ggf. die Durchführung ... der erforderlichen körperlichen oder klinischen Untersuchungen stattgefunden hat. Da der oder die Beschäftigte das Recht hat, körperliche oder klinische Untersuchungen abzulehnen, darf die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung nicht von der Teilnahme an körperlichen oder klinischen Untersuchungen abhängig gemacht werden".

In Ausnahmefällen, z. B. bei Selbst- oder Fremdgefährdung, kann der Betriebsarzt weitere Informationen an den Arbeitgeber weiterleiten.

Im Sinne eines funktionierenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten Beschäftigte Sinn und Zweck der arbeitsmedizinischen Vorsorge kennen und diese wahrnehmen.

 
Wichtig

Vorsorgekartei

Der Arbeitgeber muss eine Vorsorgekartei führen (§ 3 Abs. 4 ArbMedVV). Sie muss dokumentieren, "dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat". Die Kartei kann automatisiert geführt werden. Bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses müssen die Angaben aufbewahrt und anschließend grundsätzlich gelöscht werden (ggf. Aufbewahrungsfristen beachten: i. Allg. 6 Jahre für Personalunterlagen).

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