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Arbeitslosenversicherung / 4.3 Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

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Kernvoraussetzung für diese Leistung ist, dass der Arbeitslose an einer von der Agentur für Arbeit nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme teilnimmt.[1] Die Förderung einer solchen beruflichen Weiterbildung setzt insbesondere voraus, dass

  • sie notwendig ist, um den Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, um eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, um bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder um einen Berufsabschluss zu erreichen,
  • vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und
  • Maßnahme und Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.

Im Übrigen gelten grundsätzlich die Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitslosigkeit, d. h. für einen Leistungsanspruch muss insbesondere die Anwartschaftszeit erfüllt sein. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung kann sich während einer Maßnahme nicht erschöpfen, d. h. die Leistung wird in jedem Fall bis zum Ende der Maßnahme gezahlt.[2]

 
Hinweis

Leistungen bei Teilnahme an Deutschsprachkursen

Die Teilnahme an Deutschsprachkursen wird grundsätzlich nicht im Rahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert. Bei Arbeitslosen, die an einem Integrationskurs[3] oder an einem Kurs zur berufsbezogenen Deutschsprachförderung[4] teilnehmen, kann seit 1.8.2019 in dieser Zeit das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit weitergezahlt werden, wenn die Teilnahme für eine dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist.[5]

[1] § 144 SGB III.
[2]

S. Abschn. 4.4.1.

[3] § 43 AufenthG.
[4] § 45a AufenthG.
[5] § 139 Abs. 1 Satz 2 SGB III.

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