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Arbeitslosengeld II/Grundsicherung für Arbeitsuchende / 3.4 Bedarfe für Unterkunft/Heizung

Björn Kazda
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Bei einem Neuantrag auf Bürgergeld gilt zunächst eine 1-jährige Karenzzeit. In dieser Zeit gelten die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen und werden voll als Bedarf anerkannt. Eine neue Karenzzeit beginnt erst nach einer 3-jährigen Unterbrechung des Leistungsbezugs. Sofern der Leistungsbezug in der Karenzzeit für einen vollen Kalendermonat unterbrochen wird, verlängert sie sich um diesen Monat.

Die Karenzzeit wird individuell eingeräumt. Das bedeutet, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch verschiedene Karenzzeiten gelten können. Für die Aufwendungen für Heizung gilt keine Karenzzeit; diese Aufwendungen werden also ab Beginn des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft.

Nach Ablauf der Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind.[1] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters aufgeführt sind. Soweit es zur Sicherung der Unterkunft notwendig ist, können auch Mietschulden übernommen werden.

Bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen werden die laufenden Belastungen (z. B. Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuern, öffentliche Abgaben, Wohngebäudeversicherungen, Nebenkosten wie bei Mietwohnungen) als Bedarf anerkannt, nicht jedoch eventuelle Tilgungsraten. Für die Angemessenheit der Unterkunftskosten gelten keine gesetzlichen Vorgaben.

Die Angemessenheit beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach Zahl und Alter der Familienangehörigen. Darüber hinaus sind

  • die Anzahl der vorhandenen Räume,
  • das örtliche Mietniveau und
  • die Möglichkeiten des jeweiligen Wohnungsmarkts

zu berücksichtigen. Den Ländern, Kreisen und kr...

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