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Arbeitslosengeld II / 3.2 Sofortzuschlag für Kinder

Björn Kazda
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Zum 1.7.2022 wurde ein Sofortzuschlag für Kinder i. H. v. 20 EUR monatlich eingeführt. Damit sollen die Lebensumstände und Chancen der von Armut betroffenen oder bedrohten Kinder verbessert und finanzielle Spielräume für die Teilhabe an Gesellschaft, Bildung und Arbeitsmarkt geschaffen werden. Der Sofortzuschlag sollte ursprünglich bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung gezahlt werden. Da es bislang nicht dazu gekommen ist, wird der Sofortzuschlag zum 1.1.2025 auf 25 EUR monatlich erhöht.

Den Sofortzuschlag erhalten Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder SGB XII, auf Leistungen nach dem AsylbLG oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG haben sowie Kinder, für die ein Kinderzuschlag bezogen wird.

Im SGB II kommt der Sofortzuschlag Kindern zugute, die in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder Elternteilen leben und einen eigenen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben. Der Zuschlag wird außerdem gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung[1] besteht. Der Zuschlag wird zusätzlich zum Grundsicherungsgeld erbracht. Er kann nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. Im Falle der rückwirkenden Aufhebung oder Rückforderung von Grundsicherungsgeld bleibt der Sofortzuschlag unberührt, d. h. er muss nicht erstattet werden.[2]

[1]

S. Abschn. 3.6.

[2] § 72 SGB II.

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