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Arbeitslosengeld / 4 Arbeitslosengeld nach Beschäftigung im EU-Ausland

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Für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld werden auch Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten im EU-Ausland, in der Schweiz, in Island, Norwegen oder Liechtenstein berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist grundsätzlich, dass zwischen der Beschäftigung im Ausland und der Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland ausgeübt wurde.[1] Die Dauer dieser "Zwischenbeschäftigung" ist nicht vorgeschrieben.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im EU-Ausland

Beschäftigung in Frankreich vom 1.1.2013 bis 30.6.2024.

Versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland vom 19.7.2023 bis 30.9.2024.

Arbeitslosmeldung/Beantragung von Arbeitslosengeld in Deutschland am 1.10.2024.

Die Zeiten der Beschäftigung in Frankreich werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland berücksichtigt.

[1] Art. 61 VO (EG) 883/2004.

4.1 Zwischenbeschäftigung

Eine Ausnahme vom Erfordernis der Zwischenbeschäftigung gilt für sog. Grenzgänger. Dies sind Personen,

  • die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, im Ausland beschäftigt sind und i. d. R. täglich, mindestens aber 1 x wöchentlich an den Wohnsitz zurückkehren (auch als "echte" Grenzgänger bezeichnet) oder
  • die während der Auslandsbeschäftigung ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten, zwar nicht täglich oder wöchentlich dorthin zurückkehren, jedoch weiterhin enge Beziehungen zu Deutschland unterhalten, z. B. durch familiäre Bindungen (auch als "unechte" Grenzgänger bezeichnet).

Grenzgänger können bei Verlust ihrer Beschäftigung ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld in Deutschland unmittelbar geltend machen.

Die ausländischen Beschäftigungs- und Versicherungszeiten werden von dem dortigen zuständigen Träger auf einem gesonderten Formular "PD U1" bescheinigt. Dieses kann vom Arbeitslosen selbst beantragt, aber auch von der Agentur für Arbeit in Deutschland beim ausländischen Träger angefordert werden.

4.2 Bemessung

Bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes sind ebenfalls Besonderheiten zu beachten[1]:

  • Grundsätzlich wird für die Bemessung des Arbeitslosengeldes auch bei Berücksichtigung der ausländischen Beschäftigungs-/Versicherungszeiten nur das zuletzt in Deutschland (d. h. das in der Zwischenbeschäftigung) erzielte Entgelt berücksichtigt.
  • Bei Grenzgängern wird auch das im Ausland erzielte Entgelt bis zu der in Deutschland jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
[1] Art. 62 VO (EG) 883/2004.

4.3 Leistungsmitnahme von Arbeitslosengeld ins EU-Ausland

Wer in Deutschland Arbeitslosengeld bezieht, kann seinen Anspruch zum Zweck der Arbeitsuche in das EU-Ausland bzw. einen der weiteren o. g. Staaten mitnehmen ("exportieren").[1] Das Arbeitslosengeld wird in diesen Fällen von der Agentur für Arbeit in unveränderter Höhe fortgezahlt. Eine Leistungsmitnahme ist dabei grundsätzlich erst nach einer Wartefrist von 4 Wochen möglich. Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall jedoch auf diese Frist verzichten. Der Anspruch auf Leistungsmitnahme besteht für 3 Monate, eine Verlängerung auf 6 Monate steht im Ermessen der Agentur für Arbeit. Weitere Voraussetzung ist, dass sich der Betroffene im Land der Arbeitsuche bei dem dort zuständigen Leistungsträger arbeitslos meldet. Bei erfolgloser Arbeitsuche und Rückkehr nach Deutschland kann ein dann ggf. noch bestehender Restanspruch wieder geltend gemacht werden.

 
Hinweis

Konsequenzen des Brexit

Am 1.2.2020 ist Großbritannien aus der EU ausgetreten. Das entsprechende Austrittsabkommen sah eine Übergangsphase bis zum 31.12.2020 vor. EU-Bürger, britische Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige und Familienmitglieder, die in der Übergangsphase rechtmäßig in Großbritannien oder in der EU gelebt und gearbeitet haben, haben einen umfassenden rechtlichen Bestandsschutz auch für die Zeit nach der Übergangsphase erworben. Bei Rückkehr nach Deutschland/in die EU werden danach, z. B. im Fall der Arbeitslosigkeit die in Großbritannien zurückgelegten Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, weiterhin unter den o. a. Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt.

[1] Art. 64 VO (EG) 883/2004.

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