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Arbeitskleidung / 9 Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten als Arbeitszeit

Manfred Reinfandt
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Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten sind grundsätzlich keine Arbeitszeit i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD, auch wenn das Umkleiden am Arbeitsplatz erfolgt.

 
Wichtig

Die Zeit für das An- und Ablegen von Schutzkleidung, die arbeitsschutzrechtlich geboten ist, gehört zur Arbeitszeit und ist zu vergüten. Dies gilt auch für die damit verbundene Wegezeit. Tarifvertragliche Regelungen, wonach Umkleide- und Wegezeiten für das Anlegen von Schutzkleidung nicht vergütet werden, sind unwirksam.[1]

Im BAT begann die Arbeitszeit an der Arbeitsstelle. Verlangte ein Arbeitgeber, dass z. B. aus hygienischen Gründen in einem bestimmten Raum die Kleidung zu wechseln war (etwa Umkleideraum im Krankenhaus), so gehörte nach dem BAT das Umkleiden zur Arbeitszeit, weil es an der Arbeitsstelle stattfand.[2] Da der TVöD nicht mehr auf die Arbeitsstelle abstellt, ist die Rechtsprechung bezüglich der Umkleide- und Waschzeiten im Geltungsbereich des BAT obsolet.

 
Wichtig

Nach ständiger Rechtsprechung seit dem Jahr 2009 ist grundsätzlich die Zeit für das Umkleiden, den Weg von der Umkleide- zur Arbeitsstelle sowie für das Abholen der Kleidung von einer Ausgabestelle Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorschreibt und diese im Betrieb angezogen werden muss bzw. besonders auffällig ist. Entscheidend ist, ob das Umkleiden einem fremden Bedürfnis (nämlich das des Arbeitgebers) oder auch einem eigenen Bedürfnis (des Beschäftigten) dient.[3]

Soweit Umkleide- und Wegezeiten zur Arbeitszeit gehören, sind diese auch bei der höchstzulässigen täglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG zu berücksichtigen.[4]

Die erforderliche Umkleidezeit ist individuell festzustellen, d. h., es zählt zur Arbeitszeit nur die Zeit, die der einzelne Beschäftigte unter Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit für das Umkleiden benötigt. Gleiches gilt auch für den Weg zwischen Umkleideraum und Arbeitsstelle. Das BAG lehnt eine Zeitpauschale für Umkleide- und Wegezeiten ab.[5]

Der Beschäftigte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Umfang von Umkleide- und Wegezeiten. Wenn unstreitig Umkleide- und Wegezeiten vorliegen, der Beschäftigte seiner Darlegungs- oder Beweislast für den zeitlichen Umfang nicht in jeder Hinsicht genügen kann, so kann das Gericht gem. § 287 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung über den Zeitaufwand entscheiden.[6]

[1] LAG Hamburg, Urteil v. 6.7.2015, 8 Sa 53/14; kritisch: Björn Gaul/Andreas Hofelich, Arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur Bezahlung von Umkleidezeit bei der Verwendung von Schutzausrüstungen?, NZA 2016 S. 149.
[2] BAG, Urteil v. 28.7.1994, AZR 220/94.
[3] Ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des BAG v. 10.11.2009, 1 ABR 54/08.
[4] VKA Rundschreiben R 149/2016 v. 30.6.2016.
[5] BAG, Urteil v. 19.9.2012, 5 AZR 678/11; Paul Schreiner/Dagmar Hellenkemper, Vergütung von Umkleide- und Wegezeiten, Berufskleidung, Arbeit und Arbeitsrecht, 2/14 S. 86; BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 168/16.
[6] BAG, Urteil v. 26.10.2016, 5 AZR 168/16.

9.1 Umkleidezeiten

Die Zeit des Umkleidens gehört nicht zur Arbeitszeit, wenn das Umkleiden zugleich einem Bedürfnis des Beschäftigten dient. Dies ist anzunehmen, wenn die Kleidung zu Hause angelegt und – ohne, dass sie besonders auffällig ist – mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf dem Weg zur Arbeit getragen werden darf.[1] Der Weg zur Arbeitsstätte in Arbeitskleidung muss dem Beschäftigten zumutbar sein.

Ob eine Kleidung besonders auffällig ist, bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab. Entscheidend ist eine Uniformität und ob auf der Kleidung der Name des Arbeitgebers erkennbar ist, sog. IKEA-Entscheidung. Die Offenlegung des Arbeitgebers ist nicht im Interesse des Beschäftigten, sondern allein im Interesse des Arbeitgebers.[2]

Als besonders auffällig gilt Arbeitskleidung trotz dezenten oder unauffälligen Farben schon dann, wenn ein Beschäftigter aufgrund eines Logos oder Schriftzugs mit einem Rechtsträger oder einem Unternehmen in Verbindung gebracht wird.[3]

Verlangt ein Arbeitgeber das Anlegen der von ihm vorgeschriebenen Kleidung an einer von ihm bestimmten Stelle, gehört die Umkleidezeit zur Arbeitszeit, d. h., der Beschäftigte kann ab dem Betreten des Umkleideraums die Zeit als Arbeitszeit anrechnen, denn damit macht der Arbeitgeber das Umkleiden zu einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung.

Bei der erforderlichen Dauer für das Umkleiden ist von einer üblichen Freizeitbekleidung auszugehen. Trägt der Beschäftigte z. B. in seiner Freizeit vor oder nach dem Umkleiden eine Motorrad- oder Fahrradschutzkleidung, zählt diese zusätzlich erforderliche Umkleidezeit nicht zur Arbeitszeit.[4]

Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Umkleidezeiten zu bezahlen, besteht im Lebensmittelbereich, sofern die Hygienevorschriften dies erfordern.[5]

Tarifvertraglich kann die Vergütung für das Umkleiden und Waschen ausgeschlossen sein, dann handelt es sich nicht um Arbeitszeit (z. B. Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustr...

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