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Arbeitskampfrecht / 12.3 Keine Sanktionen wegen der Teilnahme am Streik

Prof. Klaus Bepler
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Ist der Streikaufruf als solcher rechtmäßig und haben Beschäftigte ihm Folge geleistet, ohne dass ihnen ein individuelles Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, dann ist die in ihrem Verhalten liegende Arbeitsverweigerung kein Vertragsverstoß. Auf dieses Verhalten kann keine Kündigung oder Abmahnung und auch kein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch gestützt werden. Die Streikenden nehmen ein ihnen von Verfassung wegen zustehendes Recht wahr. Fraglich ist allein, was geschieht, wenn es innerhalb eines an sich rechtmäßigen Streiks zu Streikexzessen kommt, die nicht den gesamten Streik prägen und deshalb an dessen Rechtmäßigkeit nichts ändern.

 
Praxis-Beispiel

Streikexzess

Streikende Arbeitnehmer sperren weniger als nur ganz kurzzeitig eine bestimmte Zufahrt für Zulieferfahrzeuge oder eine Ausfahrt für Auslieferungsfahrzeuge ab; Streikbrecher werden körperlich misshandelt; Kunden mit Gewalt gehindert, das bestreikte Unternehmen aufzusuchen. Solche Maßnahmen machen einen Streik nur dann insgesamt rechtswidrig, wenn sie bewusst und gewollt von der Streikleitung als Teil der Gesamtaktion eingesetzt oder geduldet werden, um die Kampfwirkungen zu verstärken.

Bei punktuellen Streikexzessen können Schadensersatzansprüche gegenüber den handelnden Arbeitnehmern, aber auch Kündigungen gerechtfertigt sein. Für solches Fehlverhalten innerhalb eines rechtmäßigen Streiks kommt auch eine Haftung der Gewerkschaft in Betracht, wenn hieran Gewerkschaftsvertreter oder von der Gewerkschaft ausgewählte Streikposten beteiligt waren. Im letzteren Fall setzt die Haftung der Gewerkschaft allerdings auch voraus, dass die Gewerkschaft bei der Auswahl der Streikposten die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat.[1] An den Streikexzessen Unbeteiligte, die sich lediglich an der kollektiven Arbeitsniederlegung beteiligt haben, werden hierdurch in keinem Fall in ihrer Rechtsstellung betroffen.

[1] § 831 BGB.

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