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Arbeitskampfrecht / 11.4 Die suspendierende Stilllegung

Prof. Klaus Bepler
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Der bestreikte Arbeitgeber hat nach der Rechtsprechung des BAG aber auch eine Reaktionsmöglichkeit, die diese Schwierigkeiten teilweise vermeidet. Er ist nicht verpflichtet, einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil soweit wie möglich aufrechtzuerhalten. Er kann, statt dagegen zu halten, sich dem Streik auch beugen und den bestreikten Betrieb oder Betriebsteil für die Dauer des Streiks stilllegen. Dies hat nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Folge, dass die beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis suspendiert werden, dass also für alle Arbeitsverhältnisse, die im Bereich des Streikaufrufs angesiedelt sind, die Rechtsfolgen eines rechtmäßigen Streiks eintreten. Auch arbeitswillige Arbeitnehmer, die infolge einer solchen Betriebs- oder Betriebsteilstilllegung nicht beschäftigt werden, verlieren ihren Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber den Streik in dieser Weise "hinnimmt". Hierfür ist nur Voraussetzung, dass ein auf den stillgelegten Betrieb oder Betriebsteil bezogener Streikaufruf vorliegt. Eines Nachweises, dass die Beschäftigung der Arbeitswilligen unmöglich oder unzumutbar geworden ist, bedarf es nicht. Der Arbeitgeber muss allerdings den betroffenen Arbeitnehmern gegenüber durch eine klare und eindeutige Erklärung deutlich machen, dass er lediglich nach Zeit und Umfang entsprechend dem Streikaufruf seinen Betrieb oder Betriebsteil stilllegt und nicht etwa aussperrt.[1]

Hier wird deutlich, dass dem Arbeitgeber mit der suspendierenden Stilllegung nur eine Arbeitskampreaktion, keine -aktion ermöglicht wird. Er erhält keine den Aussperrungsregeln unterliegende Kampfmaßnahme. Er muss sich mit seiner Reaktion an den begrenzten persönlichen, räumlichen und zeitlichen Umfang des gewerkschaftlichen Streikaufrufs halten. Er darf den Kampfrahmen ...

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