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Arbeitskampf / 5.1 Schlichtungsverfahren

Gerd Benrath
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Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei förmlich für gescheitert erklärt worden sindoder die Tarifvertragsparteien gemeinsam die Schlichtung anrufen. Das Schlichtungsverfahren kann innerhalb einer Frist von 24 Stunden nach Erklärung des Scheiterns von jeder Tarifvertragspartei eingeleitet werden. Aufgrund der Änderung der Vereinbarung über ein Schlichtungsverfahren vom 1.10.1990 ist nunmehr eine förmliche Erklärung des Scheiterns der Verhandlungen erforderlich. Damit haben die Tarifvertragsparteien auf das Urteil des BAG[1] reagiert, wonach eine Gewerkschaft mit dem Aufruf zum Warnstreik zum Ausdruck bringe, dass sie alle Verständigungsmöglichkeiten für ausgeschöpft halte und damit zugleich das Scheitern der Verhandlungen erkläre. Sonst würde jede Ausrufung eines Warnstreiks den Schlichtungsfall auslösen, was nicht im Interesse der Tarifvertragsparteien ist.

Die Schlichtungskommission hat spätestens 6 Werktage nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens zusammenzutreten. Spätestens eine Woche nach ihrem erstmaligen Zusammentreten hat die Schlichtungskommission eine Einigungsempfehlung zu beschließen. Die Geschäftsstelle der Schlichtungskommission hat spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung jeder Tarifvertragspartei eine Ausfertigung der Einigungsempfehlung zuzustellen. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, spätestens am dritten Werktag nach der Zustellung der Einigungsempfehlung die Tarifverhandlungen mit dem Ziel der Einigung wieder aufzunehmen.

Auch die Schlichtungsvereinbarung vom 25.10.2011 enthält den sog. Einlassungszwang mit der Folge, dass nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen die Einleitung von Streikmaßnahmen grundsätzlich erst nach der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens möglich ist. Nach § 9 der Schlichtungsvereinbarung herrscht vom Beginn des Tages an, an dem die Schlichtungskommission erstmalig zusammentritt, spätestens vom Beginn des dritten Kalendertags, der auf den Tag der Anrufung der Schlichtung folgt, absolute Friedenspflicht. Jegliche Arbeitskämpfe sind unzulässig. In dem Zeitraum zwischen dem Scheitern der Verhandlungen und dem Beginn der absoluten Friedenspflicht wollen die Tarifvertragsparteien alles unterlassen, was den Erfolg des Schlichtungsverfahrens gefährden könnte. Während der Dauer dieses sog. "Krawall-Fensters" dürften flächendeckende Streikmaßnahmen regelmäßig den Erfolg des sich anschließenden Schlichtungsverfahrens gefährden, sodass solche Maßnahmen unterlassen werden müssten.

Die Friedenspflicht endet, wenn die Einigungsempfehlung nicht seitens der Geschäftsstelle der Schlichtungskommission jeder Tarifvertragspartei spätestens 24 Stunden nach dem Tag der Beschlussfassung zugestellt wird bzw. wenn die wieder aufgenommenen Tarifverhandlungen von mindestens einer Tarifvertragspartei für gescheitert erklärt werden.

[1] BAG, Urteil v. 21.6.1988, 1 AZR 651/86.

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