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Arbeitskampf / 3 Arbeitgebermaßnahmen

Gerd Benrath
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Ebenso wie seitens der Verfassung (Art. 9 Abs. 3 GG) den Beschäftigten das Recht zum Streik eingeräumt wird, haben auch die Arbeitgeber das Recht, auf einen Streik zu reagieren bzw. selbst als Tarifvertragspartei einen Arbeitskampf einzuleiten, z. B. durch eine Angriffsaussperrung. Für den Arbeitskampf stehen auf Arbeitgeberseite im Wesentlichen die Aussperrung und die suspendierende Stilllegung zur Verfügung.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes sind die Arbeitskampfrichtlinien, nach denen sich die Arbeitgeber im Falle eines Arbeitskampfs unbedingt richten sollten, zu beachten. Die Arbeitskampfrichtlinien der VKA in der Neufassung vom 15.9.2020[1] und der TdL vom 7.2.2006 in der Fassung gemäß Schreiben der Geschäftsstelle der TdL vom 19.6.2023 sowie die Hinweise des Bundes für den Fall eines Arbeitskampfs (Arbeitskampfrichtlinien des Bundes) vom 5.12.2022[2] enthalten vergleichbare Empfehlungen. Die Arbeitskampfrichtlinien der VKA geben die Rechtsprechung zum Streikrecht wieder, zudem sind die Erfahrungen aus vorangegangenen Arbeitskämpfen eingearbeitet. Sie enthalten u. a. eine Checkliste sowie im Anhang folgende Beispiele, Formulare und Muster:

  • Anhang 1 – Beispiel für den Aufbau einer einstweiligen Verfügung
  • Anhang 2 – Muster einer Notdienstvereinbarung (allgemein)
  • Anhang 3 – Muster einer Notdienstvereinbarung (Ärzte)
  • Anhang 4 – Muster einer Notdienstvereinbarung (nicht ärztliches Personal)
  • Anhang 5 – Formular für eine Notdienstbestellung
  • Anhang 6 – Muster eines Rundschreibens an die Beschäftigten

Die Arbeitskampfrichtlinien der VKA enthalten in ihrer aktuellen Fassung kein Formular zur Meldung von Arbeitskampfmaßnahmen an den KAV. Ein solches Formular wird i. d. R. bei Bedarf von den Arbeitgeberverbänden veröffentlicht.[3]

Die Arbeitgeber können eine Streikmaßnahme mit...

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