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Arbeitskampf / 2.7 Spartenarbeitskampf

Gerd Benrath
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Im Jahr 2010 gab es in der Rechtsprechung des BAG eine Abkehr vom Grundsatz der Tarifeinheit.[1] Durch das Tarifeinheitsgesetz vom Juli 2015 wurde das Tarifvertragsgesetz (TVG) geändert, so dass wieder der Grundsatz "Ein Betrieb, ein Tarifvertrag" gilt.

Haben mehrere Gewerkschaften unterschiedliche Tarifverträge für ein und dieselbe Beschäftigtengruppe abgeschlossen, findet im Betrieb nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft Anwendung, die in diesem Betrieb die meisten Mitglieder hat (Tarifkollision, § 4a Abs. 2 TVG). Dabei kommt es auf die Mitgliederzahlen zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten kollidieren Tarifvertrags an, sog. Mehrheitstarifvertrag. Das BVerfG hat allerdings § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG als unvereinbar mit Art. 9 Abs. 3 GG angesehen.[2] Seit dem 1.1.2019 ist § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG daher ergänzt worden durch folgende Formulierung: „wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem 1. Hs. nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar".

Seitens der Minderheitsgewerkschaft kann die Nachzeichnung des mit der Mehrheitsgewerkschaft geschlossenen Tarifvertrags verlangt werden, § 4a Abs. 4 TVG.

Im Falle der Tarifpluralität, d. h. mehrere Gewerkschaften haben unterschiedliche Tarifverträge für verschiedene Beschäftigtengruppen abgeschlossen, sind alle Tarifverträge für die jeweilige Beschäftigtengruppe anwendbar.

Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann es insbesondere durch Ärzte in Krankenhäusern oder durch Lokomotivführer im Ergebnis zu einer Blockade von Unternehmen durch diese Splittergruppen kommen, die gruppenegoistische Sonderinteressen zulasten der Gesamtbelegschaft verfolgen.[3] Durch de...

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