Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird durch § 2 Abs. 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten erweitert, die in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten des Zuständigkeitskatalogs nach § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG stehen.
Die Vorschrift bezweckt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung von zusammengehörenden Streitigkeiten. Sie wird aus prozessökonomischen Gründen weit ausgelegt. Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die arbeitsrechtliche Streitigkeit und die Zusammenhangsklage aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt stammen und nicht nur rein zufällig miteinander verbunden sind. Vielfach liegt dann auch ein rechtlicher Zusammenhang vor. Wie bei der Widerklage nach § 33 ZPO reicht ein Zusammenhang mit den vorgebrachten Verteidigungsmitteln des Beklagten.
Ein Zusammenhang besteht mit einer Schadensersatzklage aus unerlaubter Handlung gegen Mittäter, die nicht Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind.
Bei gemischten Verträgen, von denen ein Teil als Arbeitsvertrag zu beurteilen ist, liegt ebenfalls ein Zusammenhang vor. Besteht Streit über die Beendigung des gesamten Vertragsverhältnisses, liegt nur ein Rechtsstreit vor, bei dem sich die Frage der Zuständigkeit danach richtet, welches Vertragselement eine Auflösung ermöglicht und das wirtschaftliche Schwergewicht bildet.
Ein Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit nach § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG kann nur begründet werden, wenn diese als Hauptklage schon anhängig ist oder gleichzeitig anhängig wird. Anhängig wird die Hauptklage nach allgemeinen zivilprozessrechtlichen Regeln mit der Einreichung der Klageschrift bei Gericht. Wird die Hauptklage erst später anhängig gemacht, wird eine zunächst fehlende Zuständigkeit der Arbeitsgericht...