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Arbeitsgerichte: Aufbau und Zuständigkeiten / 1.3 Ehrenamtliche Richter

Sandra Nakonz
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Ehrenamtliche Richter oder Richterinnen müssen bei den Arbeitsgerichten das 25., bei den Landesarbeitsgerichten das 30. und beim BAG das 35. Lebensjahr vollendet haben (§ 21, § 37, § 43 Abs. 2 ArbGG).

Sie dürfen nur an einem Gericht in nur einer Instanz Richter entweder der Arbeitnehmer- oder der Arbeitgeberseite sein (§ 21 Abs. 4 ArbGG).

Bei den Arbeitsgerichten können nur Personen ehrenamtliche Richter werden, die im Gerichtsbezirk als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig sind oder wohnen (§ 21 Abs. 1 ArbGG.).

Bei den Landesarbeitsgerichten ist Berufungsvoraussetzung, dass sie mindestens 30 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre lang Beisitzer eines Arbeitsgerichts waren (§ 37 Abs. 1 ArbGG).

Ehrenamtliche Richter am BAG können nur Personen werden, die besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens besitzen. Sie sollen mindestens 5 Jahre lang Beisitzer an einem Gericht für Arbeitssachen gewesen sein und längere Zeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig gewesen sein (§ 43 Abs. 2 ArbGG).

Ob eine Person zum ehrenamtlichen Richter der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite berufen wird, ist nach materiellem Recht zu beurteilen.

1.3.1 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden:

  • Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben;
  • Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen;
  • Organmitglieder juristischer Personen oder von Personengesellschaften;
  • Beamte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts auf Anordnung mit leitender Funktion;
  • Mitglieder und Angestellte von Arbeitgeberverbänden und deren Zusammenschlüssen, soweit sie kraft Sa...

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