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Arbeitsförderung / 5.2 Förderung für Beschäftigte/Betriebe

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Mit dem zum 1.1.2019 in Kraft getretenen Qualifizierungschancengesetz wurde die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in Betrieben erheblich ausgebaut. Mit dem "Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung" (sog. "Arbeit-von-Morgen-Gesetz") wurden die Förderkonditionen seit 1.10.2020 nochmals verbessert.[1] Mit der verstärkten Ausrichtung auf Beschäftigte soll die Fachkräftebasis und die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe im Strukturwandel gestärkt werden. Die Förderung erstreckt sich grundsätzlich auf alle Beschäftigten, unabhängig von Ausbildung und Lebensalter; sie ist im Grundsatz auch unabhängig von der Betriebsgröße.

Beschäftigte können gefördert werden, wenn

  • Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
  • der Erwerb des Berufsabschlusses in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegt,
  • sie in den letzten 4 Jahren vor der Antragstellung nicht an einer bereits nach dieser Regelung geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen haben,
  • die Maßnahme grundsätzlich außerhalb des Betriebs oder von einem zugelassenen Träger im Betrieb, dem sie angehören, durchgeführt wird und mehr als 120 Stunden dauert und
  • die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.[2]

Die Förderung soll darauf gerichtet sein, Beschäftigten, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sind, eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, um den genannten Herausforderungen besser begegnen zu können.

 
Praxis-Tipp

Begründung des Förderbedarfs

Beleg für einen solchen Förderbedarf ist ein hohes Substituierbarkeitspotenzial eines Berufs durch Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesse. Davon spricht man bei Berufen, in denen bereits heute mehr als 70 % der Tätigkeiten automatisiert werden können, etwa in Fertigungsberufen, in denen Tätigkeiten weitgehend durch Computer oder IT-gesteuerten Maschinen erledigt bzw. ersetzt werden können.

Unabhängig von den vorgenannten Qualifizierungsbedarfen ist eine Förderung generell möglich, wenn eine Weiterbildung in einem sog. "Engpassberuf", d. h. in einem Beruf mit einem Fachkräftemangel, angestrebt wird.[3]

 
Wichtig

Erleichterte Förderbedingungen in kleinen und mittleren Unternehmen

Für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gelten erleichterte Förderbedingungen. Bei ihnen ist eine Förderung auch unabhängig vom Vorliegen der vorgenannten Gründe (Strukturwandel bzw. Engpassberuf) möglich, wenn sie

  • bei Beginn der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
  • schwerbehindert[4] sind.
 
Hinweis

Bis 31.7.2024: Sonderregelung zur vorrangigen Förderung bei Qualifizierung in Kurzarbeit

Als Anreiz, Zeiten der Kurzarbeit für eine Qualifizierung zu nutzen, sieht das Gesetz derzeit eine weitere Fördermöglichkeit für Beschäftigte bei beruflicher Weiterbildung vor.[5] Grundvoraussetzung ist, dass die Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit aufgenommen wird, d. h. der Beginn der Maßnahme darf nicht vor dem individuellen Beginn der Kurzarbeit liegen (andernfalls kann eine Förderung für Beschäftigte unter den o. a. Voraussetzungen in Betracht kommen).

Nach der Sonderregelung werden Arbeitgebern bis zum 31.7.2024 die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn die Kurzarbeitenden an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen, sofern diese

  • insgesamt mehr als 120 Stunden dauert und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme nach dem SGB III zertifiziert sind oder
  • auf ein nach § 2 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Ziel vorbereitet und von einem für diese Maßnahme geeigneten Träger durchgeführt wird.

Eine Erstattung erfolgt nur für die Zeit, in der der Arbeitnehmer jeweils von dem Arbeitsausfall betroffen ist.[6]

Zusätzlich werden dem Arbeitgeber vom 1.1.2021 bis zum 31.7.2024 die Lehrgangskosten pauschal erstattet; diese Zusatzförderung gilt allerdings nicht für die o. a. Maßnahmen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.

Die Erstattung ist pauschaliert und richtet sich nach der Betriebsgröße. Sie beträgt für

  • Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten 100 % der Lehrgangskosten,
  • Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigten 50 % der Lehrgangskosten,
  • Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten 25 % der Lehrgangskosten und
  • Betriebe mit mehr als 2.500 Beschäftigten 15 % der Lehrgangskosten.[7]

Wichtig: Die Erstattung der Lehrgangskosten erfolgt für die gesamte Dauer einer Qualifizierung, d. h. ggf. auch über die Zeit der Kurzarbeit hinaus. Für eine Förderung kommt es zudem nicht auf einen erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung an. Auch werden Förderleistungen nicht zurückgefordert, wenn die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wird.

Aus Gründen einer klaren Förderstruktur ist die Konkur...

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