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Arbeitsförderung / 4 Ausbildungsförderung

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4.1 Berufsausbildung/Berufsvorbereitung

Eine berufliche Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf sowie die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden durch die dem BAföG vergleichbare Berufsausbildungsbeihilfe gefördert. Ergänzend können Betriebe durch die Leistungen und Maßnahmen der assistierten Ausbildung [1] unterstützt werden.[2]

[1]

S. Ausbildungsbeihilfen.

[2]

S. Assistierte Ausbildung.

4.2 Einstiegsqualifizierung

Arbeitgeber können jungen Menschen eine betriebliche Einstiegsqualifizierung anbieten und damit die Eignung für eine spätere Ausbildung erproben. Die Einstiegsqualifizierung soll Grundlagen für eine berufliche Handlungsfähigkeit vermitteln oder auf eine Berufsausbildung vorbereiten. Die Förderung richtet sich in erster Linie an junge Menschen unter 25 Jahren. Eine Förderung älterer Personen ist in Ausnahmefällen möglich. Förderungsfähig sind im einzelnen

  • bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keine Ausbildungsstelle haben,
  • Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen und
  • lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

Eine Förderung bei Ausbildungsbewerbern ist grundsätzlich erst ab dem 1.10. eines Jahres möglich, weil die Nachvermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden sollen; bei sog. Altbewerbern (aus dem Vorjahr) kann auch ein Eintritt ab 1.8. gefördert werden.

Voraussetzung für die Förderung ist grundsätzlich, dass mindestens 70 % der Gesamtzeit der Qualifizierung im Betrieb durchgeführt werden; bei paralleler Teilnahme an einem Deutschförderkurs genügt ein betrieblicher Anteil von 50 %.

Die Agentur für Arbeit fördert die Einstiegsqualifizierung durch einen Zuschuss an den Arbeitgeber zu der mit dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung; der Zuschuss zur Vergütung ist auf 262 EUR monatlich begrenzt. Die Einstiegsqualifizierung ist eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne der Sozialversicherung. Zusätzlich wird deshalb eine Sozialversicherungspauschale von 131 EUR monatlich unabhängig von der tatsächlich an den Arbeitgeber geleisteten Förderung gezahlt.

Soweit erforderlich können die Teilnehmenden – und die Beschäftigungsbetriebe – auch in einer Einstiegsqualifizierung durch eine begleitende Phase der Assistierten Ausbildung[1] unterstützt werden, wenn sie wegen in ihrer Person liegenden Gründen besondere Hilfen benötigen.

Für die Teilnehmenden kann die Agentur für Arbeit die Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Kosten ÖPNV oder Wegstreckenentschädigung nach Bundesreisekostengesetz) übernehmen.

Die Förderdauer beträgt 6 bis 12 Monate, sie wird im Einzelfall zwischen dem Arbeitgeber, dem Bewerber und der Agentur für Arbeit festgelegt.

Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der antragstellende Betrieb seine Ausbildungstätigkeit verringert und durch Plätze für eine Einstiegsqualifizierung ersetzt hat (Vermeidung von sog. Substitutionseffekten). Ein Förderausschluss besteht auch dann, wenn der Auszubildende bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung in dem Betrieb oder Unternehmen durchlaufen hat oder dort in den letzten 3 Jahren vor Beginn der Qualifizierung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.[2]

[1] § 75 SGB III.
[2] § 54a SGB III i. V. m. der Einstiegsqualifizierungsförderungs-Anordnung der BA.

4.3 Ausbildung von Menschen mit Behinderungen

Arbeitgeber können Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderten Menschen eine betriebliche Ausbildung oder Weiterbildung ermöglichen. Sie erhalten dafür Zuschüsse zu der Ausbildungsvergütung von regelmäßig bis zu 60 %, bei schwerbehinderten Menschen i. H. v. regelmäßig bis zu 80 % der Vergütung, einschließlich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung i. H. v. 20 % der berücksichtigungsfähigen Vergütung. In begründeten Ausnahmefällen können bis zu 100 % der Vergütung bezuschusst werden. Bei Übernahme in ein Anschlussarbeitsverhältnis kann ein Eingliederungszuschuss von bis zu 70 % des Arbeitsentgelts bis 12 Monate lang gezahlt werden. Voraussetzung dafür ist, dass bereits während der Aus- oder Weiterbildung Zuschüsse erbracht worden sind.[1]

[1] § 73 SGB III.

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