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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 3.3.8 Gesundheitsmaßnahmen

Stefan Karsten Meyer
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Zum Arbeitslohn gehören die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten einer Regenerationskur, bei der das Kurprogramm im Wesentlichen aus Fitnesstraining und Massagen besteht, sowie aus mehreren ärztlichen Untersuchungen mit Bescheinigung der Arbeitsfähigkeit. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet ist, sich regelmäßig einer solchen Regenerationskur zu unterziehen. Zwar hat der Arbeitgeber ein eigenbetriebliches Interesse an der Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Die Gesundheit liegt aber auch im Interesse der Arbeitnehmer selbst.

Der Arbeitslohn kann steuerfrei bleiben, wenn sich die Zuwendung nahezu ausschließlich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Dies ist bei Kuren nicht der Fall und somit liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Eine Kur kann auch nicht nach betriebsfunktionalen Bestandteilen und Elementen mit Vorteilscharakter unterschieden, sondern nur einheitlich beurteilt werden. Eine Aufteilung in Bestandteile, die Arbeitslohn sind, und solche, die kein Arbeitslohn sind, ist daher nicht möglich.[1]

Gleiches gilt für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine "Sensibilisierungswoche" der Arbeitnehmer, bei der grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt werden durch Veranstaltungen, Kurse und Workshops zu Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung und Eigendiagnostik, (Herz-Kreislauf-)Training und Belastung, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit sowie einem Koordinationstraining für den Alltag. Auch wenn eine solche Sensibilisierungswoche für den Arbeitgeber ein unverzichtbarer strategischer Grundpfeiler seiner Personal-, Persönlichkeits- und Organisationsentwicklung ist und es darum geht, Führungsstil, Mitbestimmung, Umgang und Kommunikation im Hinblick auf gesundheitliche Auswirkungen zu überprüfen, können die Vorteile, die die Arbeitnehmer durch die Teilnahme erlangen, nicht vernachlässigt werden. Es liegt damit Arbeitslohn vor.[2]

[1] BFH, Urteil v. 11.3.2010, VI R 7/08, BStBl 2010 II S. 763.
[2] BFH, Urteil v. 21.11.2018, VI R 10/17, BStBl 2019 II S. 404.

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