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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 2.1 Begriff des Arbeitslohns

Stefan Karsten Meyer
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Grundlage des Arbeitslohns sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu diesen gehören alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder Tantiemen.[1]

Die Bezüge oder Vorteile gelten dann als "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Arbeitslohn liegt also vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.[2]

Arbeitslohn kann auch vorliegen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht.[3] Er kann also z. B. auch bei freiwilligen oder versehentlichen Leistungen des Arbeitsgebers vorliegen.

Arbeitslohn sind demnach alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.[4]

[1] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[2] R 19.3 Abs. 1 Satz 1 LStR,

BFH, Beschluss v. 21.6.2022, VI R 20/20, BStBl 2023 II S. 87.

[3] § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[4] § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV.

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