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Arbeitsentgelt/-lohn in der Entgeltabrechnung / 2 Grundlagen des Arbeitslohns

Stefan Karsten Meyer
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Der Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer.[1] Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vornehmen muss, richtet sich daher danach, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht. Der Begriff des Arbeitslohns ist somit der zentrale Begriff des Lohnsteuerrechts.

[1] § 38 Abs. 1 EStG.

2.1 Begriff des Arbeitslohns

Grundlage des Arbeitslohns sind die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Zu diesen gehören alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst, z. B. Gehälter, Löhne, Gratifikationen oder Tantiemen.[1]

Die Bezüge oder Vorteile gelten dann als "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist gegeben, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbstständigen Arbeit darstellen. Arbeitslohn liegt also vor, wenn sich die Leistung im weitesten Sinn als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist.[2]

Arbeitslohn kann auch vorliegen, wenn kein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht.[3] Er kann also z. B. auch bei freiwilligen oder versehentlichen Leistungen des Arbeitsgebers vorliegen.

Arbeitslohn sind demnach alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen.[4]

[1] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[2] R 19.3 Abs. 1 Satz 1 LStR,

BFH, Beschluss v. 21.6.2022, VI R 20/20, BStBl 2023 II S. 87.

[3] § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG.
[4] § 2 Abs. 1 Satz 1 LStDV.

2.2 Vorliegen eines Dienstverhältnisses

Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.[1]

Dabei sind Arbeitnehmer Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Dagegen ist kein Arbeitnehmer, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb einer von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ausführt.[2] Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag oder aus dem Gesetz.[3] Zum Arbeitslohn gehören die Einnahmen aus einem gegenwärtigen, künftigen und früheren Dienstverhältnis.[4]

Einnahmen aus einem künftigen Dienstverhältnis

Einnahmen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis können z. B. Handgelder oder Einstellungsprämien sein, aber auch Entschädigungen, die für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bereits vor dessen Beginn gezahlt werden. Für die Zurechnung einer Leistung zu einem erst künftigen Dienstverhältnis ist aber ein eindeutiger Veranlassungszusammenhang erforderlich.[5]

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis

Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis können z. B. Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder sein, diese werden als Versorgungsbezüge bezeichnet.[6] Hierzu gehören insbesondere Beamtenpensionen und Betriebsrenten[7]. Nicht zum Arbeitslohn gehören dagegen Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse oder aus berufsständischen Versorgungswerken. Es handelt sich vielmehr um Leibrenten, die als Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen zu den sonstigen Einkünften gehören. Auch Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gehören nicht zum Arbeitslohn, sondern zu den sonstigen Einkünften.[8]

[1] § 1 Abs. 2 LStDV.
[2] § 1 Abs. 1 und 3 LStDV; H 19.0 LStH,

s. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft bei Einstellung eines Mitarbeiters.

[3] § 611 BGB für den Dienstvertrag und § 611a BGB für den Arbeitsvertrag. Bei Fehlen einer Vereinbarung gilt § 612 BGB.
[4] § 2 LStDV.
[5] H 19.3 LStH.
[6] § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 EStG; R 19.8 LStR; H 19.8 LStH.
[7]

S. Beiträge aus Versorgungsbezügen.

[8] § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 EStG; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 5 EStG; R 22.3 EStR; H 22.3 EStH; H 22.10 EStH,

s. bAV: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds in der Leistungsphase.

2.3 Bezeichnung der Einnahmen

Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung die Einnahmen gewährt werden.[1] Die Benennung als "Arbeitslohn" ist somit nicht erforderlich. Die Bezeichnung der Einnahmen ändert nichts an der Eigenschaft als Arbeitslohn, solange sie aus dem Arbeitsverhältnis zufließen.

[1] § 2 Abs. 1 LStDV.

2.4 Form der Einnahmen

Für die Einordnung als Arbeitslohn ist es unerheblich, in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.[1] Einnahmen können somit alle Güter sein, die in Geld oder Geldeswert bestehen.

Einnahmen in Geld

Einnahmen, die in Geld bestehen, werden als Geldbezüge bezeichnet. Zu den Geldbezügen gehört vor allem der Barlohn. Dazu gehören aber auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kos...

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