Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Die folgenden Regeln für den Einsatz von Arbeitsbühnen gelten für Flurförderzeuge mit Hubmast. Teleskopstapler sind von diesen Regelungen ausgenommen. Für diese Stapler sind andere Maßnahmen erforderlich. Für mitgängergeführte Flurförderzeuge gelten diese Regeln ebenfalls nicht. Mitgänger-Flurförderzeuge sind grundsätzlich nicht für den Einsatz von Arbeitsbühnen geeignet.
Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen dürfen gemäß TRBS 2121, Teil 4, nur dann eingesetzt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Arbeitsmittel, die bestimmungsgemäß zum Heben von Beschäftigten vorgesehen sind (z. B. fahrbare Hubarbeitsbühnen), wegen der örtlichen Gegebenheiten oder des Arbeitsverfahrens nicht eingesetzt werden können, oder der Einsatz dieser Arbeitsmittel aufgrund der Dauer und Häufigkeit nicht verhältnismäßig ist.
Beim Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen kam es in der Vergangenheit immer wieder zu schlimmen Unfällen, weil wichtige Punkte der Unfallverhütung im Umgang mit Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen missachtet wurden:
- Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung sind die notwendigen Maßnahmen für die Zurverfügungstellung und die sichere Verwendung der Arbeitsbühne an einem Flurförderzeug zu ermitteln.
- Das Flurförderzeug muss über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Dies ist bei Gegengewichtsstaplern dann gewährleistet, wenn die Tragfähigkeit des Flurförderzeugs dem 5-fachen Gewicht der Arbeitsbühne inklusive der mitfahrenden Person(en) und der Zuladung entspricht. Darüber hinaus darf die Bodenfläche der Arbeitsbühne 0,80 m x 1,20 m (Maß einer Euro-Palette) nicht überschreiten und der Standplatz der mitfahrenden Person(en) muss sich in Höhe der Gabelzinken befinden. Aufgrund möglicher dynamischer Kräfte beim Einsatz sollte eine Tragfähigkeit des Staplers von...