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Arbeitsbescheinigung / 4 Durchsetzung der Bescheinigungspflichten. Schadensersatz

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Die Rechtsnatur der Bescheinigungspflicht als öffentlich-rechtlicher Anspruch einerseits und als privatrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers andererseits führt zu komplizierten Durchsetzungswegen.

Für die Durchsetzung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Erteilung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung ist nach herrschender Auffassung der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Für Klagen, die sich auf den Inhalt bzw. auf die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung beziehen, sind nach herrschender Auffassung jedoch die Sozialgerichte zuständig.

 
Hinweis

Nichtausstellung oder Streitigkeit über den Inhalt

Bei Nichtübermittlung auf elektronischem Weg, bei Nichtausstellung oder bei Streitigkeiten über den Inhalt einer Arbeitsbescheinigung wird dem Arbeitnehmer jedoch nicht zugemutet, seinen Anspruch durchzusetzen. Er kann sich insoweit auf die Grenzen seiner Mitwirkungspflicht berufen[1] und die Durchsetzung seines Anspruchs durch die Agentur für Arbeit verlangen. Diese kann die Übermittlung bzw. Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber durch Leistungsklage durchsetzen.

[1] § 65 SGB I.

4.1 Fahrlässiger/vorsätzlicher Verstoß gegen Ausstellungspflichten

Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Bescheinigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Das gilt auch, wenn die Übermitlung nicht in der vorgeschriebenen Weise – also elektronisch – erfolgt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 EUR geahndet werden.[1]

Bei Verweigerung des Arbeitgebers zur Erteilung von Auskünften für einen Anspruch auf Bürgergeld sowie bei unvollständiger oder unrichtiger Auskunft kann ebenfalls der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 EUR geahndet werden.,

[2]

[1] § 404 Abs. 2 Nr. 19, Abs. 3 SGB III.
[2] § 63 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SGB II.

4.2 Verpflichtung zum Schadensersatz

Der Arbeitgeber ist der Agentur für Arbeit darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt bzw. eine unrichtige elektronische Übermittlung vornimmt.[1] Dabei haftet er nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden beauftragter Personen.[2] Fehler beim Ausfüllen einer Arbeitsbescheinigung, die darauf zurückzuführen sind, dass von dem Arbeitgeber rechtliche Wertungen verlangt worden sind (s. o.), schließen einen Schadensersatzanspruch jedoch aus.

[1] § 321 Nr. 1 SGB III.
[2] § 278 BGB.

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