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Arbeitnehmerüberlassung: Voraussetzungen für eine legale ... / 2.5 Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Christina Kamppeter
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG hat die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend zu erfolgen.[1] Es gilt im Grundsatz eine Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.[2] D. h., ein Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Verleiher überlassen; ein Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen.

 
Hinweis

Dauerarbeitsplatz

Da das Gesetz nur die Einsatzdauer des Leiharbeitnehmers im Fokus hat, ist unerheblich, ob der Einsatz auf einem sog. Dauerarbeitsplatz erfolgt. Nach dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers für z. B. 18 Monate könnte daher ein anderer Leiharbeitnehmer auf demselben Arbeitsplatz wiederum für die maximale Höchstüberlassungsdauer eingesetzt werden, ohne dass hierdurch die Höchstüberlassungsdauer überschritten werden würde.

Auf diese 18 Monate sind Zeiten desselben Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher anzurechnen, wenn die Unterbrechung zwischen verschiedenen Überlassungszeiten weniger als 3 Monate beträgt.

 
Hinweis

Höchstüberlassungsdauer bei demselben Entleiher

Ob der Begriff "desselben Entleihers" unternehmens- oder betriebsbezogen zu verstehen ist, ist umstritten. Für letztere Auslegungsweise spricht die Systematik des Gesetzes und deren Zweck.[3] Nach anderer Auffassung kommt es lediglich auf die juristische Person des entleihenden Arbeitgebers und den überlassenen Arbeitnehmer an.[4] Folgt man allerdings der betriebsbezogenen Auffassung, könnte ein Leiharbeitnehmer in einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen nur einmal zusammenhängend für die Höchstüberlassungsdauer eingesetzt werden, auch wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit wechselnden Entleihern geschlossen würde.

Abweichung von der Höchstüberlassungsdauer

Das AÜG sieht verschie...

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