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Arbeitnehmerhaftung im Arbeitsverhältnis / 2.4 Umfang der Ersatzpflicht/Schadensberechnung

Dr. Carsten Teschner
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Ist der Arbeitnehmer ganz oder mit einer bestimmten Quote zum Schadensersatz verpflichtet, so sind bei der Schadensberechnung grundsätzlich alle Nachteile zu berücksichtigen, die der Arbeitgeber infolge des pflicht- und/oder gesetzwidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers erlitten hat.[1] In aller Regel findet diese Schadenskompensation auf finanzieller Ebene statt. Das heißt, der Arbeitnehmer gleicht die Vermögenseinbuße des Arbeitgebers durch Zahlung eines Geldbetrags aus – ggf. ratenweise durch Einbehalt eines bestimmten Betrags vom laufenden Entgelt. Dabei kann die Höhe des Schadens im Streitfall vom Gericht ggf. gemäß § 287 ZPO geschätzt werden.

Zu ersetzen sind zunächst alle unmittelbaren Schäden an Materialien, Geräten, Maschinen, Gebäuden sowie sonstige Vermögenseinbußen des Arbeitgebers, etwa der Verlust von Kunden. Darüber hinaus umfasst die Schadensersatzverpflichtung aber auch mittelbare Schäden, etwa die infolge eines Schlüsselverlusts entstehenden Kosten für den Austausch der gesamten Schließanlage[2] oder den sog. Rabattschaden, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass bei einem vom Arbeitnehmer mit dem Dienstfahrzeug verschuldeten Verkehrsunfall die Inanspruchnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Rückstufung des Schadensfreiheitsrabatts führt.[3]

Der Arbeitgeber trägt nach § 619a BGB die Darlegungs- und Nachweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe.[4]

 
Hinweis

Besonderheiten bei Rechtsverfolgungskosten

Hinsichtlich der sog. Rechtsverfolgungskosten, also derjenigen Kosten, die der geschädigte Arbeitgeber zur rechtlichen Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs aufwenden muss (vor allem Rechtsanwaltskosten), gilt eine arbeitsrechtliche Besonderheit. Zwar ist nach allgemeinen Vorschriften ein Schädiger auch zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Im Arbeitsrecht wird dieser Grundsatz aber durch die spezielle Regelung des § 12a Abs. 1 ArbGG verdrängt. Diese unmittelbar nur für den sog. prozessualen Kostenerstattungsanspruch[5] geltende Norm erfasst nach allgemeiner Ansicht auch den parallel dazu existierenden materiell-rechtlichen Ersatzanspruch.[6] Das bedeutet insbesondere, dass jede Partei die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst trägt. Nach der Rechtsprechung des BAG muss allerdings der Arbeitnehmer in bestimmten Fällen wegen der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten[7] dem Arbeitgeber entstandene Detektivkosten erstatten. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber aufgrund eines konkreten Tatverdachts einem Detektiv die Überwachung des Arbeitnehmers überträgt und der Arbeitnehmer einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder eine begründete Verdachtskündigung ausgesprochen wird.[8] Erstattungsfähig sind jedoch nicht sog. Vorsorgekosten, die unabhängig vom konkreten Ereignis als ständige Betriebsausgabe vom Arbeitgeber zu tragen sind. Wegen § 254 BGB hat der Arbeitgeber außerdem nur für die Maßnahmen Erstattungsansprüche, aus vernünftiger, wirtschaftlich denkender Sicht erforderlich waren.

Da der Schadensersatz aber den Arbeitgeber auch nicht besser stellen soll, als dieser ohne das schädigende Verhalten des Arbeitnehmers dastünde, muss sich der Arbeitgeber andererseits bei der Schadensberechnung alle mit der finanziellen Kompensation einhergehenden Vorteile anrechnen lassen (z. B. ersparte Aufwendungen in Form von Lohnkosten, Verpflegungskosten. Versicherungsbeiträgen, Steuern). Insbesondere ist z. B. bei der Beschädigung oder Zerstörung eines bereits gebrauchten Arbeitsgerätes zwar grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Der Arbeitgeber muss sich jedoch im Einzelfall einen Abzug gefallen lassen, weil er anstelle des gebrauchten Geräts ein neues erhält.

[1] §§ 249 ff. BGB.
[2] Vgl. LAG Frankfurt, Urteil v. 4.11.1987, 10 Sa 1552/86.
[3] BAG, Urteil v. 23.6.1981, 3 AZR 648/79.
[4] LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 16.11.2022, 3 Sa 204/21.
[5] § 91 ZPO.
[6] BAG, Urteil v. 30.4.1992, 8 AZR 288/91.
[7] § 280 Abs. 1 BGB.
[8] BAG Urteil v. 26.9.2013, 8 AZR 1026/12.

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