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Arbeitnehmererfindungen / 1 Besteuerung

Marcus Spahn
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Vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer gezahlte Vergütungen für Erfindungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge gehören in voller Höhe zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Regelfall wird es sich dabei um Diensterfindungen[1] handeln, für die der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch hat. Für ihre Besteuerung gelten sie als sonstige Bezüge, die unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern sind.

Erfindervergütung als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis

Erfindervergütungen sind auch dann Arbeitslohn, wenn das Arbeitsverhältnis im Augenblick der Zahlung nicht mehr besteht. Dies führt bei ins Ausland verzogenen Mitarbeitern dazu, dass das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat im Zeitpunkt der Zahlung zusteht.[2]

Für die Einordnung einer Erfindervergütung als Einnahme aus einem früheren Dienstverhältnis ist unerheblich, ob es sich bei der Erfindung um eine Zufallserfindung handelt und wie viel der ehemalige Arbeitnehmer zur weiteren Verwertungsreife beigetragen hat. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Parteien das ArbnErfG direkt anwenden wollten und die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz erfüllt haben.[3]

 
Achtung

Seit 2025 keine Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Hat die Erarbeitung der Erfindung oder des Verbesserungsvorschlags mehr als 12 Monate in Anspruch genommen, kann es sich um mehrjährige Bezüge handeln, für die eine Steuerermäßigung im Rahmen der sog. Fünftelregelung in Betracht kommt.[4].

Seit 2025 ist die Anwendung der Fünftelregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr zulässig, sondern nur noch im Rahmen der Einkommensteuererklärung.[5]

Die Erfindervergütung ist damit beim Lohnsteuerabzug zunächst als regulär zu besteuernder Arbeitslohn zu behandeln (sonstiger Bezug). Arbeitslohn für mehrere Jahre ist unter Nr. 10 der Lohnste...

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