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Arbeitnehmerähnliche Selbstständige / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sollen ebenso wie Arbeitnehmer über einen Versicherungsschutz der Rentenversicherung verfügen. Deshalb sind Personen rentenversicherungspflichtig, die von ihrer Tätigkeit und ihren Einkommensmöglichkeiten her eher einem Arbeitnehmer als einem Unternehmer vergleichbar sind.

Deuten Hinweise auf eine Selbstständigkeit, aber auch auf eine Arbeitnehmereigenschaft hin, muss geprüft werden, ob ggf. tatsächlich die Arbeitnehmereigenschaft vorliegt. Denn für diesen Fall wäre der Betroffene grundsätzlich versicherungspflichtig zu allen Sozialversicherungszweigen.

 
Hinweis

Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.[1]

[1]

S. Befreiung von der Versicherungspflicht.

1.1 Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

Zu dem Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen gehören Erwerbstätige, die

  • im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, und
  • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.

1.2 Beschäftigung von Arbeitnehmern

Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn diese kontinuierlich für die Erwerbsperson im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden. Auch bei Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres handelt es sich noch um eine regelmäßige Beschäftigung. Als Arbeitnehmer gelten dabei auch Auszubildende. Dagegen spielt der regelmäßige Einsatz von geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) keine Rolle.

1.3 Dauerhafte Tätigkeit für einen Auftraggeber

Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dauerhaft, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Eine Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, soweit der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus den zu beurteilenden Tätigkeiten) allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.

Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer juristischen Person (GmbH) bzw. Kapitalgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse der Gesellschaft an.[1] Wenn die Gesellschaft, für die der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist,

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und
  • zugleich für mehrere Auftraggeber tätig ist (also mehrere Kunden hat),

ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig.

 
Achtung

Gesellschaft ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Wenn die Gesellschaft (z. B. als Ein-Mann-GmbH) keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, kommt in diesem Fall für den Gesellschafter-Geschäftsführer Rentenversicherungspflicht in Betracht.

Solche Selbstständige sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig.[2]

[1]

S. Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung.

[2] § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.

2 Statusfeststellungsverfahren

Sind sich Auftraggeber und Auftragnehmer nicht darüber im Klaren, ob die vereinbarte Tätigkeit als selbstständig oder als abhängig anzusehen ist, kann eine Klärung durch eine Anfrage bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beantragt werden.[1]

[1]

S. Statusfeststellung.

3 Selbstständig tätige Handelsvertreter

Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Vermittlungsvertreter ständig damit betraut ist, für ein anderes Unternehmen Geschäfte zu vermitteln oder als Abschlussvertreter im Namen des anderen Unternehmens Geschäfte abzuschließen.[1] Selbstständig tätige Handelsvertreter sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige nicht generell von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen. Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger kann allerdings nur eintreten, wenn wegen derselben Tätigkeit nicht bereits aus anderen Gründen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger vorliegt. Hingegen können unterschiedliche und parallel ausgeübte selbstständige Tätigkeiten zu einer Mehrfachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung führen. So kann z. B. Rentenversicherungspflicht als selbstständiger Handwerker[2] bestehen und zusätzlich Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Versicherungsvertreter. Sofern ein Handelsvertreter nicht als selbstständiger Vermittlungs- oder Abschlussvertreter tätig ist, gilt er als Angestellter (Arbeitnehmer).[3]

[1] § 84 Abs. 1 HGB.
[2]

S. Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben.

[3] § 84 Abs. 2 HGB.

4 Beiträge

4.1 Regelbeitrag

Die Beiträge von arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen richten sich nach der (monatlichen) Bezugsgröße (2025: 3.745 EUR/bundeseinheitlich; 2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost). Unter Berücksichtigung des aktuellen Beitragssatzes der Rentenversicherung (2025: 18,6 %), ergibt sich für das Kalenderjahr 2025 damit ein monatlicher Regelbeitrag i. H. v. 696,57 EUR (2024: 657,51 EUR/West bzw. 644,49 EUR/Ost).

Ausnahmen vom Regelbeitrag

Für die ers...

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