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Arbeitnehmer und Selbstständige: Lohnsteuerrechtliche Ab ... / 1.58 Schwarzarbeiter

Manuel Ehret
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Schwarzarbeiter können grundsätzlich selbstständig oder nichtselbstständig sein.[1] Nach der Rechtsprechung sind sie im Allgemeinen keine Arbeitnehmer (insbesondere bei nebenberuflicher Schwarzarbeit), da sie regelmäßig ein gewisses Unternehmerrisiko tragen.[2]

Diese Auffassung ist nicht zweifelsfrei. Nach Auffassung des Verfassers sind die Verhältnisse des Einzelfalles maßgebend. Es ist durchaus denkbar, dass die Schwarzarbeit auf der Grundlage eines Dienstverhältnisses erfolgt. Demnach sind Baukolonnen nichtselbstständig tätig, wenn sie weisungsgebunden hinsichtlich Art, Ort und Zeit ihrer Tätigkeit sind. Für die Nachversteuerung solcher Lohnzahlungen ist regelmäßig der Brutto-Steuersatz anzuwenden, da bei einer Nettolohnvereinbarung weitere Voraussetzungen vorliegen müssen.[3]

[1] FG Düsseldorf, Urteil v. 21.4.1997, 7 V 6073/96 A/H(L).
[2] BFH, Urteil v. 21.3.1975, VI R 60/73, BStBl 1975 II S. 513.
[3] BFH, Urteil v. 21.2.1992, VI R 41/88, BStBl 1992 II S. 443; BFH, Urteil v. 29.10.1993, VI R 26/92, BStBl 1994 II S. 197.

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