Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Arbeitnehmer und Selbstständige: Lohnsteuerrechtliche Ab ... / 1.24 Geschäftsführer

Manuel Ehret
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften üben eine nichtselbstständige Tätigkeit aus. Der Geschäftsführer einer GmbH unterliegt deshalb mit seinen Bezügen dem Lohnsteuerabzug, auch falls er gleichzeitig Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist.[1]

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist nicht allein aufgrund seiner Organstellung Arbeitnehmer. Es ist anhand der allgemeinen Merkmale zu entscheiden, ob die Geschäftsführungsleistung selbstständig oder nichtselbstständig erbracht wird. Im Gegensatz hierzu sind Gesellschafter-Geschäftsführer von Personengesellschaften Mitunternehmer. Die Tätigkeitsvergütungen einer OHG, KG oder BGB-Gesellschaft rechnen zu den Gewinnanteilen aus Gewerbebetrieb.[2]

Für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH besteht keine Sozialversicherungspflicht. Sozialversicherungsrechtlich liegt in diesen Fällen im Unterschied zur Lohnsteuer kein Arbeitsverhältnis und damit keine Beitragspflicht vor. Demzufolge sind die Beitragsleistungen einer GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Entscheidung der Sozialversicherung, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat und damit aus Sicht der Sozialversicherung in einem nichtabhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, kommt im praktischen Ergebnis Bindungswirkung zu.[3] Zwar ist für Entscheidungen der zuständigen Sozialversicherungsträger weiterhin eine unmittelbare Rechtswirkung bezüglich des Besteuerungsverfahrens gesetzlich nicht vorgesehen, insbesondere liegt kein Grundlagenbescheid vor, der zu einer zwangsläufigen Änderung des Steuerbescheids führen würde.[4] Indessen müssen Rechtsakte anderer Verwaltungen auch von den Finanzbehörden respektiert werden, solange sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Diese sog. Tatbestandswirkung führt dazu, dass nur offensichtliche und schwere rechtliche Verstöße der Anwendung einer Entscheidung der Sozialversicherungsträger im Besteuerungsverfahren entgegenstehen können.[5]

 
Wichtig

Beherrschender Gesellschafter ohne Geschäftsführertätigkeit

Ein beherrschender Gesellschafter einer GmbH übt eine nichtabhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung auch dann aus, wenn er in einer nachgeordneten Position, also nicht als Geschäftsführer in der GmbH tätig ist. Der Gesellschafter einer GmbH, dem mehr als 50 % der Stimmen zustehen und dem die Leitung des Finanz- und Rechnungswesens der Firma obliegt, ist zwar lohnsteuerlich Arbeitnehmer der Gesellschaft, es besteht aber keine Sozialversicherungspflicht, obgleich er nicht Geschäftsführer ist.[6]

[1] BFH, Urteil v. 9.10.1996, XI R 47/96, BStBl 1997 II S. 255.
[2] § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG,

s. Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung.

[3] BFH, Urteil v. 6.6.2002, VI R 178/97, BStBl 2003 II S. 34.
[4] FG Niedersachsen, Urteil v. 22.5.2003, 10 K 535/99.
[5] FG Saarland, Urteil v. 29.4.2004, 2 K 291/00.
[6] BAG, Urteil v. 6.5.1998, 5 AZR 612/97.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
BSG: Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern
Sozialversicherung
Bild: Haufe Online Redaktion

Gegen Entgelt abhängige Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie nicht – als direkte oder indirekte Gesellschafter – in der Lage sind, Weisungen der Gesellschafterversammlung an sich zu verhindern. Nur Geschäftsführer, die zugleich Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer sind, sind von der Sozialversicherungspflicht befreit.


Haufe Shop: Praxishandbuch Gesunde Führung
Praxishandbuch Gesunde Führung
Bild: Haufe Shop

Die Ausgaben für betriebliche Gesundheitsprogramme steigen kontinuierlich. Das Buch beleuchtet  Aspekte von Organisation, Führung und Gesundheit und bietet praktische Anwendungen. In Zusammenarbeit mit dem unabhängigen Fachverband Bundesverband Betriebliches Gesundheitsmanagement (BBGM) e.V.


Arbeitnehmer und Selbststän... / 3 Besonderheit bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Arbeitnehmer und Selbststän... / 3 Besonderheit bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Während der steuerliche Arbeitnehmerbegriff eigenständigen Abgrenzungskriterien folgt und weder mit der im Arbeitsrecht noch im Sozialversicherungsrecht geltenden Definition übereinstimmt, sind Entscheidungen der Sozialversicherungsträger hinsichtlich der ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren