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Arbeitnehmer, Sachprämie / 4.3 Anwendung der Sachbezugsfreigrenze

Martina Schäfer, Jean Bramburger-Schwirkslies
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Berechtigen Gutscheine und Geldkarten also allein zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins, können diese auch weiterhin als Sachbezug im Rahmen der 50 EUR-Grenze steuerfrei gestellt sein. Der Gutschein kann anstelle von Waren auch zum Erhalt von Dienstleistungen berechtigen (z. B. Nutzung des Fitnessstudios, Massagen).

Es handelt sich auch weiterhin immer um Sachbezüge, wenn der Unternehmer Gegenstände bzw. Ware einkauft, die er anschließend seinem Arbeitnehmer zuwendet.

Bei Zuwendung eines Warengutscheins ist Zuflusszeitpunkt der Moment der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer, da diesem ab Erhalt des Gutscheins ein Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten auf Leistungserbringung zusteht. Mit dem Zuflusszeitpunkt erfolgt auch die Bewertung der Sachzuwendung. Sofern es nach dem Zuflusszeitpunkt zu Preisänderungen kommt, ist dies unerheblich.[1]

 
Praxis-Beispiel

Gutschein für "eine Massage" beim Anbieter ErholungPur

Herr Huber übergibt seiner Arbeitnehmerin einen Gutschein für eine Massage mit einer Dauer von 30 Minuten. Im Zeitpunkt der Hingabe des Gutscheins beträgt der Wert der Massage 45 EUR.

Es liegt ein steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug für die Arbeitnehmerin vor, da die Freigrenze von 50 EUR nicht überschritten wird.

Auch soweit der Anbieter "ErholungPur" den Preis bis zum Zeitpunkt der Einlösung auf 50 EUR erhöht, ergibt sich keine Änderung für die Arbeitnehmerin.

Wendet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Reisegutschein für ein Reisebüro über 1.400 EUR zu, handelt es sich um einen Sachbezug, soweit der Geldbetrag nur für den Bezug der konkreten Sachzuwendung (Reise) verwendet werden kann. Ist alternativ auch eine Auszahlung des Gutscheinwertes vorgesehen, sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sachbezugs nic...

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