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Arbeitgeberverband / 1 Tarifrechtliche Bedeutung

Gabriele Heise
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Vereinigungen von Arbeitgebern können Tarifvertragsparteien sein.[1] Spitzenorganisationen von Arbeitgeberverbänden können im Namen der ihnen angeschlossenen Verbände Tarifverträge abschließen, wenn sie eine entsprechende Vollmacht haben.[2]

§ 2 TVG zählt abschließend Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern als diejenigen auf, die Tarifvertragsparteien sein können und mithin Tariffähigkeit haben. Tariffähigkeit ist die Fähigkeit, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler (= Tarifvertrag) die Arbeitsbedingungen des Einzelarbeitsvertrags mit der Wirkung zu regeln, dass sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und unabdingbar wie Rechtsnormen gelten.[3] Die Tariffähigkeit entsteht nicht durch den Abschluss von Tarifverträgen, sondern ist für deren Wirksamkeit Voraussetzung. Ist eine der Tarifvertragsparteien beim Abschluss des TV nicht tariffähig, ist der Tarifvertrag unwirksam. Das Fehlen der Tariffähigkeit kann nicht nachträglich geheilt werden, der gute Glaube an sie ist nicht geschützt.[4]

Für die Vereinigungen von Arbeitgebern wird die Tariffähigkeit nicht näher umschrieben. Ausgangspunkt ist der Koalitionsbegriff des Art. 9 Abs. 3 GG. Vereinigungen von Arbeitgebern i. S. d. § 2 Abs. 1 TVG können nur Koalitionen i. S. v. Art. 9 Abs. 3 GG sein. Es muss sich mithin um einen Zusammenschluss von Arbeitgebern handeln, der freiwillig erfolgt, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig und zu organisierter Willensbildung fähig ist. Entsprechend ist Voraussetzung, dass es sich um eine Vereinigung zur Vertretung kollektiver Arbeitgeberinteressen handelt. Entscheidend ist die Funktion der Mitglieder als Arbeitgeber, eine Mindestzahl oder -größe ist nicht erforderlich. Die Arbeitgeber müssen unmittelbar Mitglieder des Arbeitgeberverbands sein...

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