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Arbeitgeberhaftung / Sozialversicherung

Jürgen Heidenreich
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1 Haftung des Arbeitgebers

Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber zu zahlen.[1] Er ist damit gleichzeitig auch Beitragsschuldner der Sozialversicherungsbeiträge. Wird ein Arbeitsverhältnis ursprünglich als versicherungsfrei beurteilt und stellt sich im Nachhinein heraus, dass Versicherungspflicht bestanden hat, so wird die Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Berufsgenossenschaft für die Unfallversicherungsbeiträge den Arbeitgeber auch für die Vergangenheit in Anspruch nehmen. Hierbei sind jedoch die Grenzen der Verjährung zu beachten.[2] Besondere Haftungsregelungen bestehen für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung.

 
Hinweis

Besonderheit bei Minijobs

Eine Besonderheit gilt bei geringfügig Beschäftigten. Stellt die Minijob-Zentrale aufgrund der eingegangenen Meldungen oder der Betriebsprüfer im Rahmen der Prüfung Versicherungspflicht aufgrund der Addition mehrerer Beschäftigungen fest, so wird die Versicherungspflicht nur für die Zukunft festgestellt. So entfällt eine Nachzahlung seitens des Arbeitgebers. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten (Befragung der Beschäftigung, fristgemäße Meldung usw.) ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Seit 2022 erhält der Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) eine elektronische Rückmeldung über bereits zuvor ausgeübte Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr. So können schnell und zutreffend die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit der Beschäftigung überprüft werden.

[1] § 28e Abs. 1 SGB IV; § 150 SGB VII.
[2] § 25 SGB IV.

1.1 Rückwirkende Einbehaltung der Arbeitnehmeranteile

In den Fällen einer Beitragsnachforderung regelt § 28g SGB IV die rückwirkende Einbehaltung von Arbeitnehmeranteilen an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Soweit der Arbeitgeber an der unterbliebenen Beitr...

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