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Arbeitgeberhaftung im Arbeitsverhältnis

Dr. Carsten Teschner
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Zusammenfassung

 
Überblick

Unter Arbeitgeberhaftung wird üblicherweise die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern seines Unternehmens verstanden. Grundsätzlich richtet sich die Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Allerdings wird durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden weitgehend eingeschränkt. Bei Sachschäden von Arbeitnehmern kommt hingegen auch eine verschuldensunabhängige Haftung in Betracht, wenn sich besondere Risiken verwirklichen, die vom Arbeitgeber zu tragen sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die allgemeinen zivilrechtlichen Haftungsregelungen finden sich in §§ 241 ff. BGB. Der Haftungsausschluss für Personenschäden ist in § 104 SGB VII geregelt. Eine verschuldensunabhängige Haftung für Sachschäden kommt nach § 670 BGB in Betracht.

1 Begriff der Arbeitgeberhaftung

Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht[1] geregelt. Mit Arbeitgeberhaftung ist regelmäßig zum einen die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den bei ihm tätigen Arbeitnehmern gemeint. Zum anderen bezieht sich der Begriff auf die Haftung des Arbeitgebers gegenüber Finanzbehörden und Sozialversicherungsträgern auf die ordnungsgemäße Abführung von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen.[2]

[1] §§ 241 ff. BGB.
[2]

S. Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer und Beiträge .

2 Haftung gegenüber Arbeitnehmern

Es ist zu unterscheiden, ob bei Arbeitnehmern Sach-, Vermögens- oder Personenschäden eintreten. Für Sach- und Vermögensschäden kommt – neben den allgemeinen Haftungsgrundsätzen – auch eine verschuldensunabhängige...

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