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Arbeitgeberhaftung im Arbeitsverhältnis / 2 Haftung gegenüber Arbeitnehmern

Dr. Carsten Teschner
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Es ist zu unterscheiden, ob bei Arbeitnehmern Sach-, Vermögens- oder Personenschäden eintreten. Für Sach- und Vermögensschäden kommt – neben den allgemeinen Haftungsgrundsätzen – auch eine verschuldensunabhängige Haftung nach Auftragsrecht in Betracht. Bei Personenschäden besteht eine Haftungsbeschränkung und eine Verlagerung auf die gesetzliche Unfallversicherung.

2.1 Haftung nach allgemeinem Zivilrecht für Sach- und Vermögensschäden

Der Arbeitgeber muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Sach- und Vermögensschäden einstehen, die den Arbeitnehmern hieraus erwachsen.

Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitgeber obliegenden arbeitsvertraglichen Nebenpflichten oder Fürsorgepflichten dar, so kommt eine Haftung auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht. Stellt das Verhalten sogar eine unerlaubte Handlung dar (z. B. bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung von Gesundheit oder Eigentum des Arbeitnehmers), so haftet der Arbeitgeber daneben gemäß §§ 823 ff. BGB für die unerlaubte Handlung.

In allen Fällen der Haftung gilt:

  • Allgemeine Voraussetzung für das Eingreifen der Haftung des Arbeitgebers ist zunächst, dass ein bestimmtes Verhalten (Handlung, Duldung, Unterlassung) benannt werden kann, durch das vertragliche oder gesetzliche Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind.
  • Diese Rechtsgutverletzung muss sich als eine Folge des Verhaltens des Arbeitgebers darstellen (sog. haftungsbegründende Kausalität).
  • Des Weiteren muss der Arbeitgeber sich schuldhaft verhalten haben, wobei Vorsatz oder Fahrlässigkeit in Betracht kommen.[1] Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr mit anderen erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der für die Fahrlässigkeit maßgebliche Sorgfaltsbegriff richtet sich nach einem objektivierten, aber an die Um...

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