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Arbeitgeberdarlehen / 3.3 Arbeitgeber ist kein "Finanzunternehmen"

Carola Hausen
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Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, z. B. bei Industriebetrieben oder Handelsunternehmen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift[1] ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags.

Ermittlung und Bewertung des Zinsvorteils

Zinsvorteile sind mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten, sog. Maßstabszinssatz. Anzuerkennen ist jeder Zinssatz, den der Arbeitgeber für ein Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen am Abgabeort nachweist, etwa das Angebot einer ortsansässigen Bank. Aber auch allgemein zugängliche Internetangebote für Endverbraucher können herangezogen werden.[2]

 
Wichtig

Kein 4-%-Bewertungsabschlag bei Internetkonditionen

Von dem für den Abgabeort ermittelten Zinssatz darf ein Bewertungsabschlag von 4 %[3] vorgenommen werden.

Dagegen stellt ein Angebot aus dem Internet regelmäßig die günstigste Marktkondition dar, sodass in diesem Fall ein Bewertungsabschlag nicht mehr zulässig ist.

Aus Vereinfachungsgründen: Maßstabszinssatz der Deutschen Bundesbank nutzen

Die Finanzverwaltung beanstandet es im Übrigen nicht, wenn aus Vereinfachungsgründen der Arbeitgeber für die Feststellung des Maßstabszinssatzes (Vergleichszinssatz) auf die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank zurückgreift.[4] Als marktüblicher Zinssatz gilt danach der bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichte Effektivzinssatz.

Auf der Homepage der Deutschen Bundesbank können die entsprechenden Übersichten aufgerufen werden.[5] Maßgebend sind die Effektivzinssätze unter "Neugeschäft". Zwischen den einzelnen Kreditarten ist nach ihrem Verwendungszweck zu differenzieren, z. B. Wohnungsbaukredit oder Konsumentenkredit. Die Art der Besicherung des Darlehens ist ohne Bedeutung.

4-%-Bewertungsabschlag auf Effektivz...

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