Dr. Madelaine Isabelle Baade
Anspruchsgrundlage
Der Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 21 Abs. 2 TDDDG. Dieser beinhaltet eine spezialgesetzliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht des Betreibers einer (Arbeitgeber-)Bewertungsplattform gegenüber den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Vor dem 14.5.2024 war der Anspruch in § 21 Abs. 2 TTDSG geregelt. Inhaltlich entspricht § 21 Abs. 2 TDDDG der Vorgängernorm des § 21 Abs. 2 TTDSG.
Voraussetzung
Der Anspruch aus § 21 Abs. 2 TDDDG setzt im Fall von Arbeitgeberbewertungsplattformen, deren Inhalte in aller Regel textbasiert sind, voraus, dass der Inhalt den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129–129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185–187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllt und nicht gerechtfertigt ist.
Aktuelle Rechtsprechung
Das Urteil des OLG Hamburg befasste sich zwar vorrangig mit dem Anspruch auf Entfernen der Bewertung, allerdings äußerte sich das OLG gegen Ende der Entscheidung auch zu § 21 TTDSG und der Namhaftmachung des Urhebers der Bewertung. Hier vertrat das Gericht die Auffassung, die Rechtmäßigkeit einer Äußerung könne nur überprüft werden, wenn der Urheber oder die Quelle der Äußerungen bekannt ist. Hier trage grundsätzlich der Verbreiter, also der Plattformbetreiber, das Risiko, ob er den Urheber oder die Quelle namhaft machen darf, kann oder will. Geschieht die Verbreitung im Rahmen eines Geschäftsbetriebs, wie das bei einem Bewertungsportal der Fall ist, gehöre dieses Risiko zu den typischen Geschäftsrisiken, die jeden Unternehmer bei seiner Tätigkeit treffen.
Das bedeutet mit anderen Worten: Die Namen der Bewertenden müssen im Zweifel an bewertete Arbeitgeber ausgegeben werden, damit diese prüfen können, ob ein Geschäftskontakt, d. ...