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Arbeitgeberanteil [Stand 2021] / 1 Steuerfreier Arbeitgeberanteil

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Die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, insbesondere an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag), sind nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für

  • solche Beitragsanteile, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden, sowie für
  • Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz.

Steuerfrei sind auch vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SvEV übernommene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierunter fallen z. B. übernommene Arbeitnehmeranteile, die der Arbeitgeber

  • für Sachbezüge, die als sonstiger Bezug pauschal besteuert wurden,
  • Krankenversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber nach § 9 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach entsprechenden Rechtsvorschriften der Länder

erstattet.

Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte sind ebenso lohnsteuerfrei.

Arbeitgeberbeiträge für die Versicherung eines unter das Altersteilzeitgesetz fallenden Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber wegen Nichteinstellung eines Arbeitslosen keinen Ersatzanspruch hat.

 
Achtung

Tarifvertragliche Vereinbarung

Leistet der Arbeitgeber dagegen Beiträge an die Sozialversicherung aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung, sind diese lohnsteuerpflichtig.

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