Ursachen für einen Zerknall können unzulässiger Druck, Werkstoffmängel, Beschädigungen oder das Versagen von Überdruckventilen sein. Um Gefährdungen durch Druck zu vermeiden, sind Druckluftanlagen bzw. ihre Anlagenteile vor Inbetriebnahme und wiederkehrend zu prüfen. Die Ermittlung der Prüffristen erfolgt auf Basis einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung bzw. bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme. Die in Anhang 2 Abschnitt 4 Betriebssicherheitsverordnung genannten Fristen dürfen jedoch nicht überschritten werden.
Entsprechend der nach dem Druckinhaltsprodukt (PS × V) gefundenen Prüfgruppe, kann die Notwendigkeit zur Beauftragung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach Anhang 2 Abschnitt 4 Tabelle 7 der Betriebssicherheitsverordnung ermittelt werden. Aus Tabelle 1 und Nummer 5.9 des Abschnitts 4 lassen sich dann die maximalen Prüffristen bestimmen, je nachdem, ob eine zugelassene Überwachungsstelle oder eine befähigte Person die Prüfungen durchführen muss. Danach ergeben sich für einfache Druckbehälter bzw. Anlagenteile, die durch eine zugelassene Überwachungsstelle wiederkehrend geprüft werden müssen, maximale Prüffristen von 5 Jahren für die innere Prüfung und 10 Jahren für die Festigkeitsprüfung. Für Anlagenteile, die wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden dürfen, darf die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festzulegende Prüffrist höchstens 10 Jahre betragen. Abweichend kann in diesem Fall die Frist der Festigkeitsprüfung auf 15 Jahre verlängert werden, wenn im Rahmen der äußeren bzw. inneren Prüfung nachgewiesen wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
Den Anlagenteilen sind ihre Ausrüstungsteile, wie z. B. Ventile, Druckregler, Messkammern, Manometer, Wasserstandsmesser, Filter, Ausdehnungss...