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Arbeiten in Küchenbetrieben / 3.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
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Grundsätzlich können in Küchen folgende Vorsorgen nach ArbMedVV bzw. BG-Untersuchungsgrundsätzen vorkommen:

  • Lärm (v. a. in Spülbereichen) – G 20
  • Hautkrankheiten (vor allem durch Feuchtarbeiten bzw. Handschuhtragen) – G 24

Früher wurde darüber hinaus eine in Abständen zu wiederholende Untersuchung nach Infektionsschutzgesetz für notwendig erachtet (Stuhluntersuchung), mit der Ausscheider von bestimmten Krankheitserregern ausfindig gemacht werden sollten. Dieses Konzept wird mittlerweile wegen fehlender Effektivität nicht weiter verfolgt. Manche Betriebe bieten ihren Mitarbeitern allerdings eine Impfung gegen Hepatitis A an, um Einschleppungen von Infektionen (z. B. aus Urlaubsländern) zu vermeiden.

Von einer relevanten Infektionsgefahr für das Küchenpersonal durch den Umgang mit Lebensmitteln wird in unseren Breiten nicht ausgegangen. Eine Ausnahme kann in Pflegeeinrichtungen auftreten, wenn das Küchenpersonal (besonders in Spülbereichen) in erheblichem Maß mit benutztem Geschirr von infektiösen Patienten umgeht. Bei entsprechender Gefährdungsbeurteilung kann dann eine Vorsorge nach G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung" erforderlich sein.

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