Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Schwangere sollen nach § 15 Abs. 1 MuSchG dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen ihr Zustand bekannt ist. Die Mitteilung ist formfrei. Eine sanktionsbewehrte Mitteilungspflicht besteht regelmäßig jedoch nicht. Dies kann allerdings in Stellungen anders sein, bei denen der Arbeitgeber ein besonderes Informationsbedürfnis hat. Spiegelbildlich hat die Arbeitnehmerin das vorzeitige Ende der Schwangerschaft (z. B. aufgrund einer Fehlgeburt) unverzüglich mitzuteilen.
Schaltet die Schwangere Dritte bei der (nachträglichen) Mitteilung ein, muss sie sich deren Verschulden im Hinblick auf eine Verzögerung nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Anzuzeigen ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 PflegeZG weiterhin die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege im Umfang von maximal 10 Arbeitstagen i. S. v. § 2 PflegeZG. Die Pflicht entsteht unverzüglich, nachdem der Pflegezeitberechtigte Kenntnis vom Eintritt der akuten Pflegesituation erlangt hat.
Das "Verlangen" der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG ist im Sinne einer Anzeige beim Arbeitgeber zu verstehen – dieser hat keine Zustimmung o. Ä. zu erteilen.
Gemäß § 6 Satz 3 BetrAVG hat der ausgeschiedene Arbeitnehmer, dessen Betriebsrentenansprüche an die Gewährung gesetzlicher Rentenansprüchen geknüpft sind, dem Arbeitgeber (bzw. einem dritten Versorgungsträger) eine Beschränkung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige ist an den jeweils zur Leistung verpflichteten Versorgungsträger zu richten; der Arbeitgeber ist daher nur Adressat bei der Durchführung als unmittelbare oder Direktzusage. Die Verletzung dieser Anzeigepflicht kann grundsätzlich zivilrechtliche (Schadensersatz-)Ansprüche sowie strafrechtliche Konsequenzen (Betrug zulasten...