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Anzeigepflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestalt ... / 7 Verfahren der Anzeige

Dr. Ulf-Christian Dißars
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138f AO regelt das Verfahren der Anzeige.[1] Sie hat durch den Intermediär an das Bundesamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf eines der in § 138f Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AO aufgeführten Ereignisse zu erfolgen.[2] Jede Steuergestaltung erhält dann eine Registriernummer, und jeder eingereichte Datensatz eine Ordnungsnummer.[3] Was genau zu melden ist, stellt § 138f Abs. 3 AO dar:[4]

  • Angaben zur Identifizierung des Intermediärs (Name, Firma, Geburtsdatum, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, SteuerID oder Steuernummer);
  • Angaben zur Identifikaton des Nutzers (Name, Geburtsdatum, Firma, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, SteuerID oder Steuernummer, soweit bekannt);
  • Angaben zu weiteren Beteiligten;
  • Einzelheiten zu den Kennzeichen nach § 138e AO;
  • Zusammenfassung des Inhalts der Steuergestaltung;
  • Datum des Tages, an dem die ersten Schritte zur Umsetzung gemacht wurden;
  • Einzelheiten zu den einschlägigen Rechtsvorschriften aller Mitgliedsstaaten der EU, die Grundlage der Steuergestaltung bilden;
  • der wirtschaftliche Wert der Steuergestaltung;
  • die betroffenen Mitgliedsstaaten der EU;
  • Angabe aller Personen in einem Mitgliedsstaat der EU, die unmitlelbar von der Steuergestaltung betroffen sind.

Allein die Anzahl der Nummern (§ 138f Abs. 3 Nr. 1 bis 10 AO) zeigt auf, welches Ausmaß an Datensammelwut durch das Gesetz erreicht wird. Wichtig für Intermediäre ist § 138f Abs. 6 AO. Unterliegt dieser einer gesetzlichen Verpflichtung zur Verschwiegenheit und hat der Nutzer ihn von dieser nicht entbunden, geht die Pflicht zur Mitteilung auf den Nutzer über.[5]

Bestimmte Inhalte müssen aber in jedem Fall vom Intermediär gemeldet werden. Dazu wurde in § 102 Abs. 4 Satz 3 AO eine Durchbrechung des Auskunftsverweigerungsrechts normiert.[6] Diese Ergänzung ersche...

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