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Anzeigepflicht Mietmängel / Zusammenfassung

Rudolf Stürzer
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Begriff

Die Anzeigepflicht des Mieters besteht, wenn im Verlauf der Mietzeit ein Mangel auftritt, eine Vorkehrung zum Schutz der Mietsache erforderlich wird oder sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 536c Abs. 1 BGB regelt 3 Fälle, in denen unverzüglich eine Anzeige zu erfolgen hat. Die Anzeigepflicht beginnt mit der Übergabe der Sache an den Mieter; sie endet erst mit der Rückgabe.[2] Der Mieter muss nur von solchen Umständen Anzeige machen, die ihm bekannt sind. Er hat keine Nachforschungspflicht[3], muss aber solche Umstände anzeigen, von denen für jeden naheliegend ist, dass sie zu einer Gefährdung der Mietsache führen können.[4]

[1] § 536c Abs. 1 BGB.
[2] BGH, Urteil v. 14.6.1967, VIII ZR 268/64, NJW 1967 S. 1803.
[3] BGH, LM § 545 BGB Nr. 1.
[4] BGH, Urteil v. 4.4.1977, VIII ZR 143/75, NJW 1977 S. 1236.

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