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Anzeigepflicht Mietmängel / 1 Voraussetzungen

Rudolf Stürzer
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Die Obhutspflicht über die Mietsache verpflichtet den Mieter nach § 536c Abs. 1 BGB, dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen

  • wenn sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache zeigt,
  • wenn eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich wird oder
  • sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt.
 
Hinweis

Mangel = Fehler der Mietsache

Ein Mangel im Sinne dieser Vorschrift ist jeder Fehler an der Mietsache, unabhängig davon, ob er die Brauchbarkeit und Nutzbarkeit der Mietsache beeinträchtigt.

Ebenso ist bei Drohung durch eine unvorhergesehene Gefahr (z. B. Schaden am Dach, Wasserschäden) nicht Voraussetzung der Anzeigepflicht, dass der Mieter dadurch in seinem Mietgebrauch unmittelbar gestört wird.

 
Wichtig

Erneute Anzeige erforderlich

Haben die vom Vermieter veranlassten Mängelbeseitigungsarbeiten nicht zu einem dauerhaften Erfolg geführt, trifft den Mieter regelmäßig eine erneute Anzeigepflicht.

Eine erneute Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn sich die nach Anzeige des Schadens versuchte Reparatur (z. B. des Boilers) als undurchführbar erweist.[1]

Eine erneute Anzeigepflicht besteht dagegen nicht, wenn die fortbestehende Mangelhaftigkeit der Mietsache dem Vermieter oder einem Dritten, dessen Wissen sich der Vermieter zurechnen lassen muss, ohnehin bekannt ist.[2]

Gleiches gilt, wenn der Vermieter die Baumängel, die zu Feuchtigkeits- und Schimmelschäden in der Mietwohnung geführt haben, trotz bereits gerichtlich ausgeurteilter Mietminderung nicht beseitigt und sich diese Schäden dann in der Folgezeit infolge der unterlassenen Mängelbeseitigung verschlimmern. Auch in diesem Fall ist der Mieter nicht verpflichtet, die Ausweitung des Schadens vor Abzug eines entsprechend erhöhten Minderungsbetrags dem Vermieter erneut anzuzeigen, da es...

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