Rz. 31
Nach § 266 Abs. 3 C. 3. HGB sind erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen grundsätzlich unter den Verbindlichkeiten auf der Passivseite auszuweisen. Der Zusatz "auf Bestellungen" soll verdeutlichen, dass sich die erhaltenen Anzahlungen nur auf solche zu erbringenden Lieferungen und Leistungen beziehen, die aus der eigentlichen Unternehmenstätigkeit resultieren und in der Gewinn- und Verlustrechnung zu einem Ausweis unter den Umsatzerlösen führen. Andere erhaltene Anzahlungen (z. B. auf den Erlös eines zu veräußernden Anlagegutes) sind unter den sonstigen Verbindlichkeiten auszuweisen.
Rz. 32
Darüber hinaus bedeutet der Zusatz "auf Bestellungen" nicht , dass von erhaltenen Anzahlungen nur ausgegangen werden kann, wenn der Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist. Liegt weder ein Vorvertrag noch ein bindendes Vertragsangebot vor, mit dessen Annahme ernsthaft zu rechnen ist, kann noch nicht von einem schwebenden Geschäft ausgegangen werden. In diesem Fall erfolgt der Ausweis der erhaltenen Anzahlung unter den sonstigen Verbindlichkeiten.
Rz. 33
Entgegen dem in § 246 Abs. 2 HGB verankerten Saldierungsverbotbesteht nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB das Wahlrecht, Anzahlungen auf Vorräte von dem Posten "Vorräte" (d. h. von der Summe der Posten in § 266 Abs. 2 B I 1 bis 4 HGB) auf der Aktivseite offen abzusetzen.
Rz. 34
Kleinstkapitalgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften sowie kleine Kapitalgesellschaften & Co. können gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB erhaltene Anzahlungen mit den übrigen Posten i. S. von § 266 Abs. 3 C 1 bis 8 HGB zusammenfassen; sofern jedoch die erhaltenen Anzahlungen von den Vorräten abgesetzt werden sollen, hat dies stets "offen" zu erfolgen.
Rz. 35
Nach § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB brauchen Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB...