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Anwendungsbereich der verschiedenen Regularien hinsichtl ... / 3 EU-Entwaldungs-Verordnung (EUDR)

Dr. Thomas Sikorski
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Mit der sog. Entwaldungs-Verordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR)[1] zielt die Europäische Union auf die Bekämpfung von Entwaldung in der Lieferkette ab. Hierzu wurde eine Reihe von Rohstoffen identifiziert, deren Verbrauch in der Union für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung am relevantesten ist und für die eine politische Intervention der Union den größten Nutzen je Handelswerteinheit bringen könnte.[2] Sieben dieser Rohstoffe werden von der Verordnung ins Visier genommen und mit neuen unternehmerischen Sorgfaltspflichten verbunden, um eine möglichst entwaldungs- und waldschädigungsfreie Lieferkette sicherzustellen.

Es handelt sich um die Rohstoffe (die %-Angaben betreffen den Anteil der von der Union verursachten Entwaldung auf sieben der acht in diesem Forschungsbericht analysierten Rohstoffe[3]):

  • Ölpalme (34,0 %),
  • Soja (32,8 %),
  • Holz (8,6 %),
  • Kakao (7,5 %),
  • Kaffee (7,0 %),
  • Rinder (5,0 %) und
  • Kautschuk (3,4 %).
 
Wichtig

Neue Sorgfaltspflichten: entwaldungsfreie Lieferketten

Unternehmen, die diese Rohstoffe und deren Erzeugnisse ein-, ausführen oder auf dem Unionsmarkt bereitstellen, müssen ab 30.12.2024 sicherstellen, dass die betroffenen Waren nicht mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen.

[1] Verordnung (EU) 2023/1115 der Europäischen Parlaments und des Rates v. 31.5.2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010, ABl. EU L 150/206 v. 9.6.2023.
[2] ErwG 38 EUDR.
[3] ErwG 38 EUDR

3.1 Anwendungsbereich der EUDR im Einzelnen

Konkret folgt der regulatorische Anwendungsbereich der Verordnung aus Art. 1 EUDR. Erfasst werden das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie für die Ausfuhr aus der Union von relevanten Erzeugnissen gemäß Anhang I der EUDR, die relevante Rohstoffe, nämlich Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden[1].

Dadurch soll ­– so die ausdrückliche gesetzgeberische Intention – zum einen der Beitrag der Union zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung minimiert und damit zur Verringerung der weltweiten Entwaldung beigetragen werden[2]; zum anderen soll der Beitrag der Union zu Treibhausgasemissionen und zum weltweiten Verlust an biologischer Vielfalt verringert werden[3].

[1] Art. 1 Abs. 1 EUDR.
[2] Art. 1 Abs. 1 lit. a EUDR.
[3] Art. 1 Abs. 1 lit. b EUDR.

3.1.1 Sachlicher Regelungsgegenstand der EUDR

Sachlich fallen grundsätzlich unter die EUDR:

  • drei unternehmerische Tätigkeitsfelder (Inverkehrbringen, Bereitstellen auf dem Unionsmarkt sowie Ausfuhr),
  • sieben daran anknüpfende relevante Rohstoffe (Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz[1]) und
  • diverse relevante Erzeugnisse.

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse

Relevante Erzeugnisse in diesem Sinne sind solche, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden[2]. Sie werden in Anhang I der EUDR abschließend aufgezählt.

 
Praxis-Beispiel

Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse

Relevante Erzeugnisse i. S. d. EUDR können beispielsweise Rindfleisch, Schokolade, Kaffee, Palmöl, Luftreifen aus Kautschuk, Sojabohnen, Bücher, Holzmöbel, etc. sein.

Ausgeschlossen sind allerdings Waren, die ausschließlich aus Material erzeugt sind, dessen Lebenszyklus abgeschlossen ist, und anderenfalls als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG entsorgt worden wären, mithin also Recyclingprodukte, sofern es sich nicht um Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses handelt, bei dem Material verwendet wird, das nicht Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie darstellt.

Den Vorgaben der EUDR unterliegt dabei jede Charge der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse.[3]

Inverkehrbringen, Bereitstellung und Ausfuhr

In Hinblick auf die drei erfassten Tätigkeiten ist unter einem "Inverkehrbringen" die erstmalige Bereitstellung eines relevanten Rohstoffs oder relevanten Erzeugnisses auf dem Unionsmarkt zu verstehen[4].

Die "Bereitstellung auf dem Markt" wiederum ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit[5]. Jedes Inverkehrbringen stellt damit eine Bereitstellung auf dem Markt dar, die bezogen auf das jeweilige relevante Erzeugnis erstmalig erfolgt.

 
Hinweis

Viele Akteure entlang der Wertschöpfungskette

Hervorzuheben bleibt, dass relevante Erzeugnisse in der Wertschöpfungskette verarbeitet, umgewandelt oder verfüttert werden können, woraus ggf. wieder ein neues relevantes Erzeugnis entsteht, das in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Wird beispielsweise von dem Unternehmer A Schnittholz erstmalig auf dem Unionsmarkt an einen Holzhändler B verkauft, der es wiederum an einen Möbelhersteller C in der EU veräußert und stellt C hieraus ein Möbelstück her, das er seinerseits auf dem...

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