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Anwendungsbereich der verschiedenen Regularien hinsichtl ... / 2.2 Mittelbare betroffene Unternehmen

Dr. Thomas Sikorski
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Für Unternehmen, die außerhalb des vorstehend genannten Adressatenkreises stehen, enthält die CSDDD keine Verpflichtungen. Kleine und mittlere Unternehmen fallen daher nicht in den Anwendungsbereich der Regelung. Allerdings werden unmittelbar betroffene Unternehmen regelmäßig auf die Kooperation ihrer Zulieferer angewiesen sein. Auch nicht mittelbar betroffene Unternehmen werden daher die Auswirkungen der CSDDD spüren und zur Informationsweitergabe, Nachweiserbringung, Maßnahmenergreifung etc. von ihren Vertragspartnern angehalten werden. In welchem Maß das zulässig ist, ist bisher nur vage geregelt. In Zusammenhang mit dem LkSG (und auch der EUDR) ist vermehrt zu beobachten, dass unmittelbar betroffene Unternehmen immer wieder versuchen, die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten (teils auch gänzlich) auf Zulieferer abzuwälzen. Für das LkSG hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) angesichts dieser verbreiteten Praxis zwischenzeitlich klargestellt, dass eine solche umfassende Abwälzung nicht zulässig ist.[1] Entsprechend dürfte es sich in Hinblick auf die CSDDD verhalten. Insbesondere enthält die CSDDD Bestimmungen zur Unterstützung von Unternehmen sowie gewisse Schutzmechanismen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. So müssen beispielweise die Bedingungen einer vertraglichen Zusicherungen zur Einhaltung eines Verhaltenskodex durch kleine und mittlere Unternehmen fair, angemessen und diskriminierungsfrei sein[2]. In der Praxis werden derlei auslegungsbedürftige Vorgaben jedoch voraussichtlich erhebliche Unsicherheiten und Streitigkeiten nach sich ziehen. Eine klare Definition einer Grenze dürfte daher spätestens durch die Rechtsprechung erfolgen. Allerdings wird das oftmals erhebliche Ungleichgewicht bzgl. der wirtschaftlichen Machtverhältnisse in...

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