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Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in EU-Mitgliedst ... / 3 Optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nach der MwStSystRL

Ferdinand Huschens
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a) Lieferungen und Dienstleistungen eines nicht im Mitgliedstaat der Steuerbarkeit des Umsatzes ansässigen Unternehmers

Nach Art. 194 Abs. 1 MwStSystRL können die EU-Mitgliedstaaten bei in ihrem Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Lieferungen und Dienstleistungen, die von einem Unternehmer bewirkt werden, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die MwSt geschuldet wird (d. h. in dem die Leistung steuerbar ist), vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet. Nach Art. 194 Abs. 2 MwStSystRL legen die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens in diesen Fällen fest. Diese optionale Regelung betrifft sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen eines nicht im EU-Mitgliedstaat des Orts der Leistung ansässigen Unternehmers und insbesondere solche Umsätze, die an andere Unternehmer erbracht werden. Hiervon machen viele Mitgliedstaaten Gebrauch, auch Deutschland.[1] Welche Mitgliedstaaten von dieser Regelung Gebrauch machen, ergibt sich aus der Übersichtstabelle.[2]

 
Praxis-Beispiel

Reihengeschäft

Im Rahmen eines Reihengeschäfts liefert ein deutscher Unternehmer U1 an einen anderen deutschen Unternehmer U2 eine Ware. U2 liefert diese Ware an den italienischen Unternehmer I. U2 tritt gegenüber U1 mit seiner italienischen USt-IdNr. auf. Die Ware gelangt unmittelbar von U1 an I nach Italien. U1 versendet die Ware. In diesem Fall ist die Lieferung von U2 an I eine (ruhende) Lieferung, die dort steuerbar ist, wo die Beförderung oder Versendung endet, also in Italien. U2 kann netto fakturieren, weil I nach italienischem Recht (vgl. Übersichtstabelle)[3] als Abnehmer die Steuer auf diese Lieferung schuldet.

Art. 194 MwStSystRL soll zum 1.1.2025 folgende Fassung erhalten:[4] „(1) Wird die steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung von einem Steuerpflichtigen erbracht, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, gestatten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Artikel 195 und 196, dass die Person Schuldner der Mehrwertsteuer ist, an die die Gegenstände geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden, wenn diese Person bereits in diesem Mitgliedstaat identifiziert ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für Lieferungen von Gegenständen durch einen steuerpflichtigen Wiederverkäufer im Sinne von Artikel 311 Absatz 1 Nummer 5, wenn die Gegenstände nach Maßgabe der in Abschnitt 2 von Titel XII Kapitel 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Sonderregelung der Mehrwertsteuer unterliegen.“ Um die Notwendigkeit einer Registrierung in einem Mitgliedstaat, in dem die Besteuerung einer inländischen B2B-Lieferung erfolgt, weiter zu minimieren, soll die Änderung in Art. 194 MwStSystRL somit die Mitgliedstaaten verpflichten, die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens zu akzeptieren, wenn ein Unternehmer, der nicht in dem Mitgliedstaat, in dem die MwSt geschuldet wird, niedergelassen ist, Lieferungen von Gegenständen an eine Person ausführt, die in diesem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke identifiziert ist. Diese Reform soll sicherstellen, dass unter solchen Umständen der Anbieter, der dort nicht identifiziert ist, sich nicht in diesem Mitgliedstaat registrieren muss. Darüber hinaus würde die Änderung Lieferungen von Waren des Differenzbesteuerungssystems von der obligatorischen Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus ausschließen. Um eine angemessene Nachverfolgung der Waren zu gewährleisten, soll diese Art von Lieferungen künftig in der Meldung gem. Art. 262 MwStSystRL angegeben werden.

b) Bestimmte B2B-Umsätze, unabhängig vom Ansässigkeitsort des leistenden Unternehmers

Nach Art. 199 Abs. 1 MwStSystRL können die EU-Mitgliedstaaten das Reverse-Charge-Verfahren für folgende Umsätze, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, vorsehen, ohne dass es auf den Ansässigkeitsort des leistenden Unternehmers ankommt, also z. B. auch für Umsätze eines im Mitgliedstaat der Steuerbarkeit des Umsatzes ansässigen leistenden Unternehmers:

  • Bauleistungen, einschließlich Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbruchleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken sowie die aufgrund des Art. 14 Abs. 3 MwStSystRL als Lieferung von Gegenständen betrachtete Erbringung bestimmter Bauleistungen[5];
  • Gestellung von Personal für die vorgenannten Bauleistungen und anderen Tätigkeiten (hiervon macht Deutschland keinen Gebrauch)[6];
  • Lieferung von in Art. 135 Abs. 1 Buchst. j und k MwStSystRL genannten Grundstücken (d. h. anderen Gebäuden oder Gebäudeteilen und dem dazugehörigen Grund und Boden als den in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a genannten (also Gebäude/Gebäudeteile nach Erstbezug) sowie unbebaute Grundstücke mit Ausnahme von Baugrundstücken i. S. d. Art. 12 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL, wenn der Lieferer gem. Art. 137 MwStSystRL für die Besteuerung optiert hat)[7];
  • Lieferung von Gebrauchtmaterial, auch solchem, das in seinem unveränderten Zustand nicht zur Wiederverwendung geeignet ist,...

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