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Anwendbarkeit des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a. F. bei zwangsweiser Veräußerung einer Freiberufler-Einzelpraxis (BB 2010, Heft 33, S. 1965)

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Einführung

BFH, Urteil vom 17.3.2010, II R 3/09

Volltext des Urteils: BBL2010-1965-1 unter www.betriebs-berater.de

1 Leitsätze

1. Eine Betriebsveräußerung innerhalb der in § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. bestimmten Behaltensfrist von fünf Jahren führt auch dann zum Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a. F., wenn sie aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgt.

2. Dies gilt auch für die Veräußerung der Praxis eines Freiberuflers.

2 Sachverhalt

(1) I. Der minderjährige Kläger ist Alleinerbe seines 2006 verstorbenen Vaters (V), eines Arztes. Da der Kläger nicht über die für eine Fortführung der freiberuflichen Praxis erforderliche Berufsqualifikation verfügte, beantragten seine gesetzlichen Vertreter bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, den Vertragsarztsitz des V öffentlich auszuschreiben. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausschreibung verkauften sie die Praxis 2007 im Namen und für Rechnung des Klägers.

(2) In seiner Erbschaftsteuererklärung bezifferte der Kläger den Wert der zum Nachlass gehörenden Arztpraxis mit insgesamt 306 326 Euro und beantragte, ihm für das erworbene Betriebsvermögen die Steuerentlastungen des § 13a Abs. 1 und Abs. 2 des ErbStG zu gewähren. Das FA lehnte dies jedoch ab und setzte gegen den Kläger durch Bescheid vom 29.10.2007 Erbschaftsteuer in Höhe von 67 920 Euro fest, weil der Kläger die freiberufliche Praxis nicht fortgeführt habe, was aber nach § 13a ErbStG zu verlangen sei.

(3) Der Einspruch des Klägers hatte nur insoweit Erfolg, als das FA die Erbschaftsteuer in seiner Einspruchsentscheidung vom 23.6.2008 aus anderen Gründen auf 67 635 Euro herabsetzte.

(4) Die auf Gewährung der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG gerichtete Klage wies das FG mit seinem in EFG 2009, 422 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab. Zwar seien Betriebsvermög...

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