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Antenne im Mietrecht / 7 Umstellung auf digitales Fernsehen

Rudolf Stürzer
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Nach Umstellung auf digitales Fernsehen ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter den erforderlichen Decoder ("Set-Top-Box") zur Verfügung zu stellen oder die Kosten für die Anschaffung zu erstatten. Der Mieter hat auch keinen Aufwendungsersatzanspruch (§ 536a Abs. 2 BGB), da den Vermieter an der technischen Fortentwicklung und der damit einhergehenden Unmöglichkeit des terrestrischen TV-Empfangs kein Verschulden trifft.

Ferner besteht auch kein Instandhaltungsanspruch des Mieters (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), da der Vermieter nicht dazu verpflichtet ist, konkret bestehende Möglichkeiten des Fernsehempfangs zu erhalten.

 
Wichtig

Fernsehsignale bis zur Anschlussdose

Der Vermieter ist nur verpflichtet, die Fernsehsignale bis zur Anschlussdose in der vermieteten Wohnung zu liefern.

Der mit Einführung des digitalen Fernsehens erforderlich gewordene Decoder gehört nicht zu der vom Vermieter ggf. vertraglich geschuldeten Antenneninstallation, sondern zur Empfangsanlage, d. h. zum Fernseher bzw. Videorekorder des Mieters.

 
Hinweis

Möblierter Wohnraum mit Fernseher

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn (wie z. B. bei möblierten Wohnungen) auch das Fernseh- bzw. Videogerät mitvermietet worden ist.[1]

 
Achtung

Pflicht zur Instandhaltung der Antenne

Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, die vorhandene Gemeinschaftsantenne so instand zu halten, dass der Mieter über seinen Antennenanschluss und den von ihm angeschafften Decoder störungsfrei die Programme sehen kann, die mit der ordnungsgemäß funktionierenden Gemeinschaftsantenne empfangen werden können.[2]

Der Vermieter ist auch nicht berechtigt, die hauseigene terrestrische Dachantenne abzubauen und den Mieter auf den Empfang per Stabantenne oder auf den vorhandenen Breitbandkabelanschluss zu verweisen. Auch wenn nur noch einzelne ...

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