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Antenne im Mietrecht / 3 Besonderheiten bei ausländischen Staatsangehörigen

Rudolf Stürzer
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Anders kann die Interessenabwägung jedoch ausfallen, wenn der Mieter über den Durchschnittsfall hinausgehende berechtigte Interessen vortragen kann, z. B. eine fremdsprachliche Muttersprache spricht oder ausländischer Staatsangehöriger ist.

3.1 Parabolantenne trotz bestehendem Kabelanschluss

Nach dem Rechtsentscheid des OLG Karlsruhe vom 24.8.1993[1] muss der Vermieter hier trotz des Kabelanschlusses die Montage einer Parabolantenne dulden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Breitbandkabelanschluss befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht, während eine Parabolantenne diesem Mangel abhelfen kann.
  • Der Antennenanlage stehen Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes ebenso wenig entgegen wie Rechte Dritter.
  • Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsorts der Bestimmung des Vermieters, die dieser unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach trifft, wo ihm die Anlage am wenigsten störend erscheint. Eine auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Verunzierung durch die Antennenanlage tritt nicht ein.
  • Die Antenne wird zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schäden fachmännisch angebracht.
  • Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz sind ausgeschlossen.
  • Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren frei. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden und den Aufwand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nach Mietende.
  • Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluss einer Versicherung und den Beseitigungsaufwand in sonstiger Weise (z. B. Kaution) abzusichern. Dies gilt auch, wenn die Antenne nach Auffassung des Mieters leicht zu beseitigen ist. Insofern i...

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