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Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (ZertVerwV)

Dr. Oliver Elzer
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Zusammenfassung

 
Überblick

Nach § 19 Abs. 2 Nr. 6 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer seit dem 1.12.2023[1] grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ein "zertifizierter Verwalter" bestellt wird. Der Sache nach handelt es sich dabei um ein "funktionales Äquivalent" für den seit Längerem geforderten "Sachkundenachweis".[2] Dessen öffentlich-rechtliche Regelung, also die Verankerung im Gewerberecht, war am Widerstand von Wirtschaftspolitikern gescheitert, die die Fahne der Gewerbefreiheit hochhielten.[3] Der Gesetzgeber will den Wohnungseigentümern durch den Anspruch das rechtliche Instrumentarium in die Hand geben, nach ihren Bedürfnissen und ihrem Ermessen die Verwaltung einer sach- und fachkundigen Person zu übertragen.[4] Der Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters kann weder verwirken noch verjähren.[5]

[1] Ursprünglich sollte dieser Anspruch ab 1.12.2022 bestehen. Die Frist wurde um ein Jahr auf den 1.12.2023 verschoben. Einer entsprechenden Änderung von § 48 Abs. 4 Satz 1 WEG hat der Bundestag am 22.9.2022 zugestimmt. Die Änderung ist in Art. 7 des "Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2.7.2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens" enthalten.
[2] Dazu z. B. Hogenschurz, Der zertifizierte Wohnungseigentumsverwalter, MietRB 2022, 214 ff.; Zschieschack, Die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung, NZM 2022, 193 ff.; Osthus, Die Zertifizierung des Wohnungseigentumsverwalters, ZWE 2022, 156 ff.; Kaßler, Berufszugangsvoraussetzungen für Wohnimmobilienverwalter: Der lange Weg zu einer stärkeren ...

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