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Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter (ZertVerwV) / 5 Befreiung von der Prüfungspflicht (§ 7 ZertVerwV)

Dr. Oliver Elzer
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Einem zertifizierten Verwalter ist nach § 7 Satz 1 ZertVerwV gleichgestellt und darf sich nach § 7 Satz 2 ZertVerwV sogar als zertifizierter Verwalter bezeichnen, wer die Befähigung zum Richteramt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft, einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.

5.1 Befähigung zum Richteramt

Die Befähigung zum Richteramt erwirbt nach § 5 Abs. 1 DRiG, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt.

5.2 Abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau/zum Immobilienkaufmann

"Immobilienkauffrau"/"Immobilienkaufmann" ist ein 3-jähriger anerkannter Ausbildungsberuf in der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft (Ausbildungsbereich Industrie und Handel). Die Einzelheiten regelt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau (ImmobKfmAusbV) vom 14.2.2006.[1]

[1] BGBl. I, S. 398.

5.3 Anerkannter Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin

Nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Immobilienfachwirt"/"Geprüfte Immobilienfachwirtin" (ImmoFachwPrV) vom 25.1.2008[1], die zuletzt durch Artikel 41 der Verordnung vom 9.12.2019[2] geändert worden ist, kann eine berufliche Fortbildungsprüfung zum Geprüften Immobilienfachwirt/zur Geprüften Immobilienfachwirtin durchgeführt werden.

Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilienfachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin.

[1] BGBl. I, S. 117.
[2] BGBl. I, S. 2153.

5.4 Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

Weder der ZertVerwV selbst, noch den Materialien zu ihrer Entstehung ist zu entnehmen, wer Absolvent eines Hochschulstudiums mit dem Schwerpunkt Immobilienwirtsc...

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