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Anschluss an das Fernwärmenetz: Rechtsschutz?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Unterliegt ein Wohnungseigentümer einem Anschluss- und Benutzungszwang, kann er gehalten sein, Duldungsansprüche gegenüber den weiteren Wohnungseigentümern geltend zu machen.

2 Normenkette

§ 13 WEG; § 80 VwGO

3 Das Problem

In der Wohnungseigentumsanlage gibt es in jeder Wohnung eine Gastherme, auch in der Wohnung von Wohnungseigentümer A. Er möchte daher nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden. Indes bestimmt eine Fernwärmesatzung einen Anschluss- und Benutzungszwang, wenn eine Gastherme, wie bei A, irreversibel zerstört ist.

Zur Begründung führt A im Wesentlichen aus, dass ohne eine Mitwirkung oder zumindest Duldung der anderen Wohnungseigentümer der Anschluss an das Fernwärmenetz und dessen Nutzung nicht realisierbar sei.

Dies sieht die Behörde anders. Gegen diesen Bescheid legt A Widerspruch ein. Zur Beantragung des Fernwärmeanschlusses sei allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt oder gegebenenfalls verpflichtet. A sei weder berechtigt noch verpflichtet, gegen den Willen der Mehrheit der Wohnungseigentümer die rechtlichen Voraussetzungen für die Herstellung des Anschlusses zu schaffen. Diesen Widerspruch weist die Behörde zurück. Ziffer 2 des Widerspruchbescheids lautet: "Die sofortige Vollziehung des Anschlusses an das Fernwärmenetz wird angeordnet." Dagegen wendet sich A. Mit seiner Klage verfolgt er sein Begehren weiter. Zudem stellt er einen Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO.

4 Die Entscheidung

Der Eilantrag hat keinen Erfolg! Der Sofortvollzug sei formal rechtmäßig angeordnet. Der Widerspruchsbescheid enthalte einen eigenständigen Abschnitt zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Diese lasse erkennen, aus welchen Gründen sich die Behörde im konkreten Einzelfall verpflichtet sehe, den Anschlusszwang umgehend durchzusetzen. Dabei werde darauf abgestellt, dass eine weitere de...

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